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Trefferliste 1/91

Teilweise Schenkung Grundstück

Privates Veräußerungsgeschäft bei Teilentgeltlichkeit?

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FG Niedersachsen:


Teilentgeltliche Übertragungen von Immobilien im Wege der vorweggenommenen Erbfolge unterhalb der historischen Anschaffungskosten sind keine tatbestandlichen Veräußerungen i. S. d. § 23 EStG.

Sachverhalt:
Der Kläger hatte im Jahr 2014 ein bebautes Grundstück für insgesamt 143.950,00 € erworben. Einen Teil des Erwerbs hatte er durch ein Bankdarlehen finanziert. Er vermietete das Grundstück dann, bis er es im Jahr 2019 im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf seine Tochter übertrug. Die Tochter übernahm hierbei das Bankdarlehen, welches noch mit einem Betrag in Höhe von 115.000,00 € valutierte.
Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigte das Finanzamt diesen Vorgang als nach § 23 EStG steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft. Die Übertragung sei in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Vorgang aufzuteilen. Maßstab für die Aufteilung sei hierbei der Verkehrswert der Immobilie im Zeitpunkt der Übertragung im Verhältnis zu den übernommenen Verbindlichkeiten.

Entscheidung des Gerichts:
Die teilentgeltliche Übertragung der Immobilie im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ist nicht als privates Veräußerungsgeschäft steuerbar. Dies gelte zumindest dann, wenn die Gegenleistung des Erwerbers (hier durch Übernahme der Verbindlichkeiten) unterhalb der Anschaffungskosten des Übertragenden liegt.
Gegenstand einer Besteuerung nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG können nur Werterhöhungen im Vermögen des Übertragenden sein, welche aus der Gegenleistung für die Übertragung der Immobilie resultieren. Zu einem solchen Wertzuwachs auf Seiten des Übertragenden kann es aber bei Übertragungen von Immobilien im Wege der vorweggenommenen Erbfolge, jedenfalls unterhalb der historischen Anschaffungskosten, nicht kommen. Die Berechnungsmethode des Finanzamtes führte beim Übertragenden zur Besteuerung eines „fiktiven Cashflow“.

Das Finanzgericht Niedersachsen hat die Revision zugelassen.

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