Hintergrund
Artikel 1 als erstes Grundgesetz konstituiert als Jedermann-Grundrecht eine umfassende Verpflichtung des Staates zur Achtung der Menschenwürde bzw. der Menschenrechte eines jeden Menschen unabhängig von seiner Nationalität.
Dem Menschen kommt danach kraft seines Menschseins ein unveräußerlicher Eigenwert zu, sodass der Mensch nicht dem Staat dienen soll, sondern umgekehrt der Staat dem Menschen.
Neuen Schub erhielt die Orientierung an den Menschenrechten nach dem zweiten Weltkrieg und dem Ende der nationalsozialistischen Diktatur. Der Krieg veranlasste die Weltgemeinschaft Konsequenzen zu ziehen und den Schutz des Einzelnen zumindest programmatisch zu stärken – beispielsweise mittels Verankerungen des Grundrechts der Menschenwürde in der Charta der Vereinten Nationen. An diese menschenrechtsfreundliche Entwicklung im internationalen Bereich knüpft das Grundgesetz mit Art. 1 an.
Der Artikel 1 hat außerdem eine Sonderstellung als Spitze der Verfassung, da die Grundsätze des Art. 1 durch die sog. Ewigkeitsgarantie des Art. 79 geschützt sind und die Unveränderbarkeit sowie „Ewigkeit“ der Wirkung gewährleisten.
Wie wirkt sich der Artikel 1 GG auf mein Leben aus?
Wann bin ich in meinem Grundrecht verletzt?
Eingriffe in die Menschenwürdegarantie liegen in jeder Behandlung eines Menschen als bloßes „Objekt“. Der Artikel 1 ist, gegenüber anderen einschränkbaren Grundrechten, vorbehaltslos gewährleistet. Demnach hat sich jedes staatliche Handeln gemäß Art. 1 Absatz 1 Satz 2 an der Menschenwürde zu orientieren und die garantierte Menschenwürde ist nicht einschränkbar.