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Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit?

Artikel 2 Grundgesetz – Allgemeine Handlungsfreiheit

Þ10 Februar 2019, 00:00
Ғ2558
Lesezeit: 1,5 min
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Handyverbot
Handyverbot

Ja! Grundsätzlich besitzt jeder dieses Recht laut Artikel 2 Absatz 1 Grundgesetz. Aber es ist sehr wichtig den Artikel in seiner Gänze zu lesen und zu verstehen:

Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.“ Der Nebensatz ist als Grundrechtsschranke zu verstehen, also als Möglichkeit, die gewährleistete Handlungsfreiheit einzuschränken, um eine Uferlosigkeit der Gewährleistung zu verhindern und zu beschränken, jedoch dazu später mehr.

Artikel 2 Absatz 1 ist ein sogenanntes Jedermann-Grundrecht. Darauf berufen können sich also deutsche – und nicht deutsche Staatsbürger.

Nach dem Wortlaut schützt dieses Grundrecht die freie Entfaltung der Persönlichkeit. Das Bundesverfassungsgericht, als das die Einhaltung des Grundrechtschutzes zuständige Gericht, betont den geschützten Bereich als allgemeine Handlungsfreiheit.

Demnach hat der Bürger das Recht zu tun und natürlich auch zu unterlassen, was er oder sie möchte. Artikel 2 Absatz 1 konstituiert auch die im Zivilrecht vorherrschende Privatautonomie mit, da sich aus diesem Grundrecht ebenfalls die Vertragsfreiheit ergibt.

Die Privatautonomie ist ein Grundsatz des Bürgerlichen Gesetzbuches. Sie besagt, dass Rechtsverhältnisse nach eigenen Entscheidungen zu gestalten sind und vereinfacht ausgedrückt jeder mit jedem über alles Verträge nach eigenen Vorstellungen schließen kann.

 

Wann bin ich in meinen Rechten aus Art. 2 GG verletzt?

Ein Eingriff in dieses gewährleistete Recht liegt vor in jeder Beeinträchtigung der persönlichen Freiheit, also in jedem belastenden Hoheitsakt. Zu berücksichtigen ist hier jedoch, dass die Bagatellgrenze (also Eingriffe von sehr niedriger Relevanz ohne tatsächlichen Schaden) überschritten sein muss.

Hier einige Beispiele für Eingriffe in Artikel 2: Cannabisverbot, Rauchverbot, Handyverbot am Steuer, Helmpflicht, Gurtpflicht, Tempolimit.

Wie ihr seht, wird in unsere allgemeine Handlungsfreiheit am laufenden Band eingegriffen. Solche Eingriffe bedürfen einer Rechtfertigung. Als Rechtfertigung dient in der Regel der Verstoß gegen die verfassungsmäßige Ordnung, also jede Rechtsnorm, der Schutz eines höherrangigen Grundrechts und/oder der Schutz der Grundrechte anderer Menschen. Das Verbot, in Kneipen zu rauchen schützt die Gesundheit der anderen Gäste. Ein Tempolimit die Sicherheit der anderen Verkehrsteilnehmer.

Merksatz: Die eigene Freiheit endet dort, wo die Freiheit anderer Menschen beginnt.

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