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AIA über Finanzkonten

Automatischer Informationsaustausch mit der Türkei

Þ13 August 2020, 00:00
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Lesezeit: 1 min
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BRD/Türkei
BRD/Türkei

Die Türkei wird dieses Jahr erstmalig am Automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten teilnehmen. Ab Dezember erhalten die Deutschen Steuerbehörden  Informationen über Konten in der Türkei. Die Meldung aus der Türkei geht zunächst an das Bundeszentralamt für Steuern. Von dort werden die Informationen an die örtlich zuständigen Finanzämter verteilt.

Ein Konto in der Türkei zu haben, ist nicht strafbar. Wer aber in Deutschland eine Wohnung unterhält oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, muss Kapitaleinkünfte aus einem Konto in der Türkei im Rahmen der Einkommensteuer erklären. Tut er dies nicht, begeht er eine Steuerhinterziehung. Gleiches gilt für Unternehmen mit Sitz in Deutschland.

Grund und Zeit genug, mal wieder die Voraussetzungen einer wirksamen Selbstanzeige zusammenzufassen:

Straffreiheit tritt ein, wenn die falschen Angaben aus der Vergangenheit gegenüber dem Finanzamt berichtigt werden. Die Berichtigung muss grob gesagt die letzten 10 Jahre umfassen und inhaltlich vollständig sein. Wurden neben den Kapitaleinkünften noch andere Einkünfte verschwiegen, müssen auch diese korrigiert werden.

Schließlich dürfen keine sogenannten Sperrgründe vorliegen. Im Zusammenhang mit Konten in der Türkei ist insbesondere der Sperrgrund die Tatentdeckung zu nennen. Tatentdeckung dürfte nicht schon mit der Meldung über eine Kontoverbindung an das Bundeszentralamt für Steuern vorliegen. Denn um die Tat, nämlich die unterlassene Erklärung der Kapitaleinkünfte zu entdecken, ist ein Abgleich mit der Steuerakte des Kontoinhabers erforderlich. Dies kann erst im örtlich zuständigen Finanzamt erfolgen. Betroffenen ist dennoch zu raten, die Selbstanzeige noch dieses Jahr einzureichen. Hierbei sollte berücksichtigt werden, dass zur Gewährleistung der Vollständigkeit der Selbstanzeige Bankunterlagen aus der Türkei angefordert und ausgewertet werden müssen.

Letzte Voraussetzung einer wirksamen Selbstanzeige ist die Begleichung der verkürzten Steuern nebst Zinsen.

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