Es steht zu befürchten, dass die Maßnahmen zur Unterstützung der Wirtschaft in der Corona-Krise hier und da ein strafrechtliches Nachspiel haben werden.
Über eine mögliche Steuerhinterziehung durch Stundung- oder Herabsetzungsanträge hatten wir bereits berichtet. Auch die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht kann dem einen oder anderen Unternehmer noch auf die Füße fallen.
Im Juli wird jetzt mit der Prüfung der Rechtmäßigkeit der ausgezahlten Soforthilfen begonnen. Aber nicht nur bei den Soforthilfen, auch beim Kurzarbeitergeld (KUG) besteht die Gefahr der Einleitung strafrechtlicher Ermittlungsverfahren wegen Subventionsbetrugs.
In der Finanzmarktkrise sollen in 2 von 3 Fällen die Arbeitszeitaufzeichnungen manipuliert gewesen sein. Gegen 850 Unternehmen wurde wegen Missbrauchs beim KUG ermittelt. Der Bundesrechnungshof mahnte in der Folge die Erforderlichkeit einer angemessenen Prüfung an.
Man muss davon ausgehen, dass die zuständigen Behörden das KUG als Subvention im Sinne des § 264 StGB bewerten. Dieser spezielle Betrugstatbestand verlagert die Strafbarkeit bereits ins Antragsstadium. Es muss erst gar nicht zu einer Vermögensverfügung und einer Bereicherung kommen. Ausreichend ist:
Einer Behörde oder anderen … Stelle über subventionserhebliche Tatsachen für sich oder einen anderen unrichtige oder unvollständige Angaben zu machen
Geprüft werden können die KUG Anträge über die § 319 Abs. 1 SGB III und 2 SchwarzArbG.
Der Subventionsbetrug ist auch in einer leichtfertigen Begehungsweise strafbar.
Die Gefahr einer Beihilfestrafbarkeit kann für Berater, aber auch für Angestellte bestehen.