Die Übertragung des langjährig aufgebauten Familienunternehmens muss gut geplant sein. Nicht nur, um die wirtschaftliche Stabilität des Unternehmens durch den Nachfolger zu gewährleisten, sondern auch, um die erbschaft- bzw. schenkungssteuerlichen Folgen zu durchdenken.
Verschonungsabschlag nach §§ 13a, 13b ErbStG
Nach § 13a Abs. 1 ErbStG kann die unentgeltliche Übertragung von Betriebsvermögen im Rahmen von Erbschaften und Schenkungen grundsätzlich zu 85% (Regelverschonung) bzw. zu 100% (Optionsverschonung) von der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer befreit werden (Verschonungsabschlag). Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass der Erwerb des begünstigten Vermögens - zuzüglich entsprechender Vorerwerbe innerhalb der letzten 10 Jahre - einen Wert von 26 Mio EUR nicht übersteigt und dass das Lohn- und Gehaltsniveau des erworbenen Betriebs oder des Betriebs der Gesellschaft, deren Beteiligung erworben wurde, innerhalb einer Lohnsummenfrist von fünf Jahren nach dem Erwerb insgesamt eine Mindestlohnsumme von 400% der Ausgangslohnsumme nicht unterschreitet. Dies gilt zumindest für solche Unternehmen mit mehr als 15 Beschäftigten. Bei kleineren Betrieben beträgt die Mindestlohnsumme 250% (6 bis 10 Beschäftigte) bzw. 300% (11 bis 15 Beschäftigte). Wird die Mindestlohnsumme nach Ablauf der Lohnsummenfrist tatsächlich unterschritten, vermindert sich der zuvor gewährte Verschonungsabschlag mit Wirkung für die Vergangenheit in demselben prozentualen Umfang, wie die Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen die Mindestlohnsumme unterschreitet (§ 13a Abs. 3 S. 5 ErbStG).
Bedeutung für bereits durchgeführte Übertragungen
Die Einhaltung der Mindestlohnsumme kann in der aktuellen Krisensituation erheblich an Bedeutung gewinnen.
Die Unternehmenspolitik von Unternehmen, die coronabedingt auf Maßnahmen wie Kurzarbeit oder sogar betriebsbedingte Kündigungen zurückgreifen müssen, kann unmittelbare Auswirkungen auf die Gesellschafter entfalten, sofern die Übertragung des Betriebes oder der Beteiligung unter Anwendung der Verschonungsregelungen erfolgte. Sowohl Kurzarbeit als auch betriebsbedingte Kündigungen haben Einfluss auf die Ermittlung der Lohnsummen und können daher zu einer nachträglichen Verminderung des Verschonungsabschlages und folglich zu erheblichen Steuernachzahlungen der Steuerpflichtigen führen.
Wirtschaftliche Maßnahmen, die einer Beibehaltung bzw. Erhöhung der Lohnsumme dienen, sollten je nach Fortschritt der Lohnsummenfrist frühzeitig analysiert und gut geplant sein. Dabei sollten allerdings auch die Behaltensbedingungen des § 13a Abs. 6 ErbStG im Blick behalten werden. Denn ein Verstoß gegen die Behaltensfristen kann ebenfalls zu einer rückwirkenden Minderung des Verschonungsabschlages mit den entsprechenden steuerlichen Folgen führen.
Bedeutung für geplante Nachfolgeplanungen
Sofern die Unternehmensnachfolge bereits geplant und aufgrund der Corona-Krise mit einer erheblichen Reduzierung der Beschäftigen zu rechnen ist, sollte darüber nachgedacht werden, die Übertragung des Betriebs oder des Gesellschaftsanteils zeitlich um einige Jahre hinauszuzögern. Damit könnte die Ausgangslohnsumme reduziert und die sodann maßgebliche Lohnsumme durch künftige Neueinstellungen erhöht und ggf. frühzeitig innerhalb der Lohnsummenfrist erreicht werden.