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Im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht beschlossen

Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19 Pandemie

Þ02 April 2020, 00:00
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Lesezeit: 1 min
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Corona
Corona

Ein paar Anmerkungen:

1)

Verbraucher haben das Recht, Leistungen aus Dauerschuldverhältnissen zu verweigern, wenn sonst aufgrund der Coronakrise die Bestreitung des Lebensunterhalts gefährdet wäre.

Mietern (auch gewerblichen) darf nicht gekündigt werden, wenn sie wegen der Coronakrise ihre Miete nicht zahlen.

Rückzahlungsverpflichtungen etc. aus Verbraucherdarlehensverträgen werden gestundet.

Die Regelungen sind zunächst bis 30.06.2020 wirksam. Danach müssen die zurückbehaltenen Zahlungen entrichtet werden. Damit dann nicht mehrere Monatsbeträge in einer Summe zu zahlen sind, sollten eine Regelung zwischen Schuldner und Gläubiger getroffen werden.

Da bei Mietzahlungen lediglich das Recht des Vermieters zur Kündigung ausgesetzt wird, dürften die nicht gezahlten Mieten auch zu verzinsen sein.

Darlehensrückzahlungen etc. sind hingegen gestundet, also nicht fällig, so dass keine zusätzlichen Zinsen anfallen.

 

2)

Die Insolvenzantragspflicht ist bis 30.09.2020 ausgesetzt, sofern die sonst zu einem Insolvenzantrag verpflichtenden Gründe auf der Coronakrise beruhen. Hier besteht eine erhebliche Gefahr, dass sich betroffene Unternehmer im Nachhinein dem Vorwurf ausgesetzt sehen, die Insolvenz habe nicht auf der Krise beruht. Es drohen zivilrechtliche Haftungsrisiken und strafrechtliche Risiken.

Werden während der Insolvenzreife Verbindlichkeiten eingegangen, die dann nicht beglichen werden können, kann dies einen Eingehungsbetrug darstellen. Hieran ändert auch die neue gesetzliche Regelung nichts.

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