Die Coronakrise und die verhängten Schutzmaßnahmen der Bundesregierung zur Einschränkung von Menschenansammlungen führen innerhalb von Gesellschaften, Vereinen und auch Genossenschaften zu Problemen, die die Handlungsfähigkeit der verschiedenen Rechtsformen erheblich beeinflussen. Durch die Einschränkung von Versammlungsmöglichkeiten sind die Organe nicht mehr in der Lage, auf herkömmlichen Wege Beschlüsse für wirtschaftliche und gesellschaftsrechtliche Entscheidungen zu treffen. Dies betrifft speziell Versammlungen, die der Bestellung des Jahresabschlusses oder der Festlegung von Gewinnausschüttungen und -verwendungen vorangehen. Betroffen sind aber auch solche Versammlungen, die insbesondere in außerordentlichen Situationen - wie die derzeitige - erforderlich sind, um Umstrukturierungsmaßnahmen oder besondere Kapitalmaßnahmen herbeizuführen.
Die Ungewissheit über das Andauern der aktuellen Einschränkungen führt dazu, dass herkömmliche Beschlussfassungen deutlich erschwert werden, da z.B. nicht gewährleistet werden kann, dass die gesetzlichen Fristen für bestimmte Versammlungsbeschlüsse eingehalten werden können. Dies kann auch zur Folge haben, dass z.B. die Bestellungszeiträume für bestimmte Positionen innerhalb der Gesellschaften ablaufen, ohne dass bereits eine neue Besetzung erfolgen konnte, sodass die Gesellschaft führungslos in die Zukunft blickt.
Damit die betroffenen Rechtsformen auch bei weiter bestehenden Versammlungsbeschränkungen handlungsfähig bleiben, hat die Bundesregierung vorübergehend Erleichterungen mit Erlass des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie vom 27. März 2020 geschaffen.
Überblick der Regelungen
Im Rahmen von Gesellschafterversammlungen der Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) können nun Beschlüsse der Gesellschafter in Textform oder durch schriftliche Abgabe der Stimmen auch ohne Einverständnis sämtlicher Gesellschafter gefasst werden. Dies gilt allerdings nur für Gesellschafterversammlungen und -beschlüsse, die im Jahr 2020 stattfinden.
Bei Umwandlungen (Verschmelzung und Spaltung) von Gesellschaften ist es für die Zulässigkeit der Eintragung der Umwandlungsmaßnahme nunmehr ausreichend, wenn die Bilanz auf einen höchstens zwölf Monate (anstatt 8 Monate) vor der Anmeldung liegenden Stichtag aufgestellt worden ist (§ 17 Abs. 2 S.4 UmwG). Damit soll verhindert werden, dass Umwandlungsmaßnahmen aufgrund fehlender Versammlungsmöglichkeiten an einem Fristablauf scheitern. Eine Anwendung ist allerdings nur auf solche Anmeldungen beschränkt, die im Jahr 2020 vorgenommen werden.
Das Gesetz sieht wesentliche Erleichterungen für die AG, KGaA und SE in der Möglichkeit der Abhaltung von Hauptversammlungen vor. So können Entscheidungen und Stimmabgaben nun auch ohne eine entsprechende Satzungsermächtigung über Online-Teilnahmen herbeigeführt werden. Ferner bestehen für diese präsenzlosen Hauptversammlungen eingeschränkte Anfechtungsmöglichkeiten der entsprechenden Beschlüsse. Zur Vereinfachung der Einberufung einer Hauptversammlung ist die Frist auf 21 Tage verkürzt worden. Zudem ist nun die Möglichkeit eröffnet, eine Hauptversammlung innerhalb des Geschäftsjahres durchzuführen.
Für Vereine und Genossenschaften sind ebenfalls vorübergehende Erleichterungen für die Durchführung von Versammlungen ohne physische Präsenz oder die Beschlussfassung auch ohne Satzungsregelungen beschlossen worden. Darüber hinaus bleiben Vorstandsmitglieder eines Vereins auch nach Ablauf der Amtszeit bis zu einer Abberufen oder Neubestellung eines Nachfolgers im Amt, damit der Verein handlungsfähig bleiben kann. Dies gilt allerdings nur für im Jahr 2020 ablaufende Bestellungen und stattfindende Mitgliederversammlungen.
Bei weiteren Fragen zu diesem Thema stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.