In Zeiten der Coronakrise ergeben sich viele Fragen, auf die es keine richtigen Antworten gibt. Anders ist dies allerdings für das Arbeitsrecht, denn grundsätzlich gilt: Corona ändert das Arbeitsrecht nicht.
Nichtsdestotrotz stellt das Virus die Betriebe vor immer größer werdende Herausforderungen, mit denen es rechtlich korrekt umzugehen gilt. Insbesondere für kleinere Betriebe kann die Coronakrise erhebliche wirtschaftliche Folgen nach sich ziehen, die die Betriebsinhaber zu einschneidenden Maßnahmen zwingen und betriebsbedingte Kündigungen ausgesprochen werden (müssen).
In sog. Kleinbetrieben ist eine ordentliche, d.h. fristgemäße Kündigung eines Arbeitsverhältnisses meist rechtlich kein großes Problem. Hier müssen die vertraglich vereinbarten oder gesetzlichen Kündigungsfristen eingehalten werden. Für eine außerordentliche, fristlose Kündigung wird allerdings ein wichtiger Grund gefordert. Ob dafür aber ein - meist nur zeitlich begrenzter - Rückgang der wirtschaftlichen Aktivitäten des Arbeitgebers, ausgelöst durch das Coronavirus reicht, erscheint sehr zweifelhaft.
Dies gilt grundsätzlich auch, wenn das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet, das heißt für Betriebe mit mehr als 10 Vollzeit beschäftigten Arbeitnehmern. Für den Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung bedarf es eines rechtlich anerkannten Kündigungsgrundes. Dieser kann zwar grundsätzlich im Wegfall des Arbeitsplatzes liegen, für die Rechtmäßigkeit einer betriebsbedingten Kündigung müssen allerdings noch weitere Gründe hinzukommen. Eine betriebsbedingte Kündigung stellt stets das letzte Mittel dar. Zuvor muss daher geprüft werden, ob andere Möglichkeiten zur Erhaltung des Arbeitsplatzes (z.B. Kurzarbeit oder Zuteilung eines anderen Tätigkeitsbereiches im Betrieb) gegeben sind. Ferner ist es erforderlich, eine entsprechende Sozialauswahl vorzunehmen. Dazu muss der Arbeitgeber vergleichbare Arbeitnehmer anhand der Betriebszugehörigkeit, des Lebensalters, möglicher Unterhalspflichten und Schwerbehinderungsgrade in eine Reihenfolge bringen.
Anders kann es allerdings aussehen, wenn der Betriebsinhaber aufgrund einer internen unternehmerischen Entscheidung zu dem Entschluss kommt, seinen Betrieb wegen zu vermutender finanzieller Einbußen umzustrukturieren und daher künftig nicht mehr auf bestimmte Arbeitsplätze angewiesen ist. In diesem Fall könnte eine betriebsbedingte Kündigung ggf. auch in der Coronakrise wirksam sein.
Vor Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung sollte daher vorab stets geprüft werden, ob die Voraussetzungen einer betriebsbedingten Kündigung auch tatsächlich vorliegen. Die Einholung eines anwaltlichen Rates wird daher dringend empfohlen.