Bereits dem Wort "Steuerstrafrecht" kann die Besonderheit dieses Rechtsgebietes entnommen werden: Es geht um zwei Disziplinen: Steuerrecht und Strafrecht. Der betroffene Mandant steht an zwei Fronten. Er soll Steuern nachzahlen und er soll bestraft werden. Er hat es auch mit zwei Gegnern zu tun: Dem Finanzamt und der Strafverfolgungsbehörde.
Auf diese besondere Situation muss der Mandant auch bei der Wahl seiner rechtlichen Berater reagieren. Während ein Steuerberater zwar der richtige Mann ist, wenn es um das Steuerverfahren geht, stößt dieser in der Auseinandersetzung mit den Strafverfolgungsbehörden recht schnell an seine Grenzen. Auf der anderen Seite fehlen dem klassischen Strafverteidiger die Kenntnisse im Steuerrecht, um den Anspruch des Fiskus abzuwehren.
Ein Steuerstrafverfahren wird entweder eingeleitet, wenn im Laufe einer Betriebsprüfung durch das Finanzamt ein strafrechtlicher Anfangsverdacht entsteht. Oder die Steuerfahndung leitet ein Strafverfahren ein, weil sie aus anderen Quellen Hinweise auf eine Steuerstraftat erhält. In diesem Fall führt die Steuerfahndung sowohl das Steuerverfahren als auch das Strafverfahren in eigener Doppelzuständigkeit.
Zu beachten ist jetzt, dass Steuerverfahren und Strafverfahren unterschiedlichen Regeln folgen. Einerseits der Abgabenordnung, andererseits der Strafprozessordnung. Während der Steuerpflichtige nach der Abgabenordnung zur Mitwirkung, also insbesondere zur Erteilung von Auskünften und Vorlage von Unterlagen verpflichtet ist, darf er als Beschuldigter im Strafverfahren schweigen und muss keine Unterlagen vorlegen. Ein weiterer grundlegender Unterschied zwischen Steuerverfahren und Strafverfahren ist der Grad der Wahrscheinlichkeit, welcher bestehen muss, um Steuern zu erheben oder zu strafen: Im Steuerrecht reichen unter regelmäßig vorliegenden Voraussetzung Wahrscheinlichkeitserwägungen. Das Finanzamt darf schätzen. Im Strafverfahren muss die Schuld des Täters bewiesen werden. Im Falle einer Anklageerhebung muss sie zur Überzeugung des Gerichts feststehen.
Schließlich sollen noch die unterschiedlichen Regeln über die Verjährung erwähnt werden: Hinterzogene Steuern können 10 Jahre rückwirkend festgesetzt werden. Steuerhinterziehung verjährt regelmäßig nach 5 Jahren.
Aus diesen verfahrensrechtlichen Unterschieden resultieren in der Praxis dann vielfältige Aufgabenstellungen für die Beratung/Verteidigung. Wie lange wird im Steuerverfahren mitgewirkt; ab wann wird vom strafrechtlichen Schweigerecht Gebrauch gemacht? Werden Rechtsmittel gegen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüsse eingelegt? Akzeptiert man Steuerforderungen des Finanzamtes, um eine Verhandlung vor dem Strafgericht zu verhindern?
Ich bin für Sie da!