Diese Feststellung ist nichts Neues. Immer mehr
Unternehmen nutzen die sozialen Netzwerke, um den
Kontakt mit ihren Kunden zu intensivieren, insbesondere um neue Kunden in den sozialen Netzwerken zu gewinnen. Auch Privatpersonen versuchen über Plattformen wie Facebook und Instagram Waren zu vertreiben und Geschäftsideen zu verwirklichen. Schließlich sind noch die sogenannten Influencer zu nennen, welche die sozialen Netzwerke für Produktplatzierungen nutzen.
All dies ist auch dem Finanzamt bekannt. In öffentlich zugänglichen Bereichen des Internet, auch der social media Plattformen, ermitteln Finanzbeamte bereits seit geraumer Zeit steuerrechtlich relevante Sachverhalte.
Doch damit nicht genug: die Oberfinanzdirektion NRW hat vor Kurzem eine Mitteilung veröffentlicht, wonach es seitens der Finanzverwaltung als legitim erachtet wird, mit pseudonymisierten Profilen an persönlichere Informationen der "Zielpersonen" zu kommen. Hierfür versuchen Finanzbeamte mit pseudonymisierten Profilen an nicht öffentlich einsehbare Informationen zu gelangen; die Finanzbeamten nutzen dafür Funktionen, wie Freund,
Kontakt, Abonnent, Mitglied oder Follower.
Gerechtfertigt werden diese Ermittlungen mit dem Argument, der Steuerpflichtige könne schließlich selbst entscheiden, wessen Kontaktanfrage er in sozialen Netzwerken annimmt oder welche Informationen er mit seinen Abonnenten teilt.
Ob diese Rechtsauffassung einer gerichtlichen Prüfung standhielte, ist fraglich. Schließlich muss sich auch ein Betriebsprüfer des Finanzamtes gegenüber dem Steuerpflichtigen ausweisen, bevor er mit der Prüfung beginnt.
Besteht bereits ein Verdacht auf Steuerhinterziehung, ist der betroffene Steuerpflichtige darüber zu belehren, dass er keine Informationen mehr gegenüber dem Finanzamt preisgeben muss.