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Zur Abmilderung der Folgen der Coronakrise im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht

Gesetzesentwurf der Bundesregierung

Þ23 März 2020, 00:00
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Lesezeit: 1 min
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Coronakrise
Coronakrise

Die Bundesregierung hat dem Bundestag ihren Entwurf eines Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vorgelegt.

Artikel 5 betrifft vertragliche Regelungen im Zivilrecht.

 

§1

sieht ein generelles, zunächst bis September 2020 befristetes, Leistungsverweigerungsrecht aus Verträgen vor, die vor dem 08.03.2020 geschlossen worden sind. Voraussetzung des Leistungsverweigerungsrechts ist, dass der Schuldner in Folge „von Umständen, die auf die Ausbreitung der Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus zurückzuführen sind“,

nicht leisten kann oder die Leistung seinen „angemessenen Lebensunterhalt“ gefährden würde.

 

§2

schließt die Kündigung von privaten und gewerblichen Mietverhältnissen aus, wenn der Mieter zwischen April und September 2020 den Mietzins nicht entrichtet und dies auf der Coronakrise beruht. Das Beruhen auf der Coronakrise wird zu Lasten der Vermieter vermutet.

 

§3

bestimmt, dass Ansprüche des Darlehensgebers auf Rückzahlung, Tilgung oder Zinsen in bereits oben genannten Zeiträumen und unter ähnlichen Bedingungen wie in § 1 und § 2 gestundet werden.

 

§1 beinhaltet im Grunde ein Moratorium für alle Verbindlichkeiten. Jeder Unternehmer ist sowohl auf Schuldner-, als auch auf Gläubigerseite von dieser Regelung betroffen.

Die genaue gesetzliche Ausformulierung durch den Bundestag bleibt abzuwarten.

Fest steht, dass ein solches Moratorium eine nicht vorherzusehende Kettenreaktion auslösen wird. Auch muss die Frage gestellt werden, was nach der Krise passiert? Werden die Forderungen dann auf einen Schlag fällig? Es besteht die Gefahr, dass die wirtschaftliche Krise der Unternehmen lediglich verschoben wird. Außerdem drohen unzählige Rechtsstreitigkeiten nach der Krise.

Vor diesem Hintergrund sollten Unternehmen überlegen, welche ihrer Vertragsbeziehungen betroffen sind. Risiken, sowohl auf Schuldner- als auch auf Gläubigerseite müssen beleuchtet werden. Anschließend ist ein proaktives Zugehen auf die betroffenen Vertragspartner anzuraten, um Verträge der aktuellen Situation, aber auch für die zukünftige Zusammenarbeit, anzupassen.

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