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Steuerliche Sofortmaßnahmen zur Bekämpfung der wirtschaftlichen Folgen der Corona Krise

Þ22 März 2020, 00:00
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Lesezeit: 0,5 min
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Coronavirus
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Am 19.03.2020 sind folgende Maßnahmen in Kraft getreten. Die Finanzämter sollen für eine unbürokratische Umsetzung sorgen:

 

  • Steuerstundung: Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer und Gewerbesteuer können gestundet werden. Dies gilt für bereits fällige und dieses Jahr fällig werdende Steuern. Stundungszinsen sollen nicht erhoben werden.

 

  • Anpassung der Vorauszahlungen: Für Einkommensteuer, Gewerbesteuer und Körperschaftsteuer kann eine Herabsetzung der Vorauszahlungen beantragt werden.

 

  • Aussetzung von Vollstreckungsmaßnahmen: Die Vollziehung bereits fälliger und künftig fälliger Steuern kann auf Antrag ausgesetzt werden.

 

  • Erstattung der Umsatzsteuer Sondervorauszahlung: Diese Möglichkeit besteht noch nicht in allen Bundesländern. Nordrhein Westfalen und Hessen haben das Erstattungsverfahren bereits in die Wege geleitet.

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