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Zur Bekämpfung der wirtschaftlichen Folgen der Corona Krise

Strafrechtliche Risiken der aktuellen staatlichen Hilfen

Þ24 März 2020, 00:00
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Lesezeit: 1,5 min
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Coronavirus
Coronavirus

Die bereits recht frühzeitig getroffenen steuerlichen Sofortmaßnahmen sind bereits in Kraft. Steuern können gestundet, Steuervorauszahlungen gesenkt werden. Voraussetzung ist eine „nicht unerhebliche Betroffenheit" von der Corona Krise.

Das Bundesfinanzministerium hat die Finanzämter angewiesen, bei der Prüfung der Voraussetzungen der steuerlichen Maßnahmen „keine strengen Anforderungen zu stellen“.

Wie bei so vielen kurzfristigen Maßnahmen ist auch bei den steuerlichen Sofortmaßnahmen unternehmerische Weitsicht geboten. Bei der Stundung von Steuern und der Anpassung von Vorauszahlungen darf nicht vergessen werden, dass es sich jeweils um Steuervorteile im Sinne des § 370 AO handelt, deren ungerechtfertigter Bezug als Steuerhinterziehung strafbar ist. Macht der Unternehmer also bei Beantragung der steuerlichen Sofortmaßnahmen unrichtige Angaben, besteht die Gefahr, dass eine Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung gegeben ist. Für den Steuerberater besteht ein Beihilfe Risiko.

 

Demnächst soll die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrages (§ 15a InsO) entfallen, wenn die Insolvenzgründe Folge der Corona Krise sind. Auch hier besteht die Gefahr, dass Insolvenzverwalter oder Staatsanwaltschaft im Nachhinein auf die Idee kommen, die Insolvenz sei nicht Folge der Corona Krise. Die unterlassene Stellung eines Insolvenzantrages ist dann eine strafbewährte Insolvenzverschleppung.

 

Man darf nicht davon ausgehen, dass die gegenwärtig krisenbedingt wohlwollende Behandlung von Unternehmen und Unternehmern sich nach der Krise fortsetzt. Im Strafrecht spricht dagegen schon der Amtsermittlungsgrundsatz. Hält ein Finanzbeamter einen Stundungsantrag im Nachhinein für ungerechtfertigt, hat er von Amts wegen die Strafsachenstelle zu informieren. Kommt ein Insolvenzverwalter zu dem Ergebnis, die Insolvenz beruhte nicht auf der Krise, informiert er die Staatsanwaltschaft. Die Einleitung von Strafverfahre steht nicht zur Disposition der Behörden. Sie ist zwingend, sofern ein Anfangsverdacht vorliegt.

 

Fazit:

Vertrauen Sie nicht uneingeschränkt auf das aktuelle Wohlwollen und die Hilfsbereitschaft der Behörden. Dokumentieren Sie, dass die Voraussetzungen der Inanspruchnahme einer staatlichen Förderung bei Ihnen tatsächlich vorliegen. Dann sind Sie gewappnet für den Fall, dass Ihnen nach der Krise vorgeworfen wird, Sie hätten die Unterstützung zu Unrecht bezogen.

Diese Empfehlung gilt nicht nur für die konkret beschriebenen Maßnahmen aus dem Steuer-, und dem Insolvenzrecht. Bei jeder vermeintlich unberechtigten Inanspruchnahme einer Förderung oder Vergünstigung steht der Vorwurf einer Betrugsstrafbarkeit im Raum.

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