Die wirtschaftlichen Folgen der Coronakrise sind derzeit nicht absehbar. Eins ist allerdings gewiss, spurlos wird sie wohl an niemandem vorbeigehen. Aus diesem Grund sollten bereits jetzt Maßnahmen getroffen werden, um die Folgen der Krise für Ihre (GmbH & Co.) KG abzufedern und die steuerlichen Vorteile sicherzustellen.
Im Fokus steht dabei die Regelung des § 15a EStG, wonach Kommanditisten (oder vergleichbare Unternehmer) zurechenbare Verluste der Kommanditgesellschaft, die zu einem negativen Kapitalkonto führen oder dieses erhöhen, erst künftig und nur gegen Gewinne aus der Beteiligung verrechnen dürfen. Der Anteil am Verlust der KG, der auf den Kommanditisten entfällt, wird von dessen Kapitalkonto abgeschrieben.
Aus diesem Grund wird im Rahmen von Betriebsprüfungen auch immer wieder die Qualifikation der einzelnen Kapitalkonten diskutiert. Sofern die Kapitalkonten Guthaben ausweisen, können Verluste des Kommanditisten nur dann ausgeglichen werden, wenn das Konto als Eigenkapitalkonto anzusehen ist. Handelt es sich allerdings um ein Fremdkapitalkonto, z.B. Darlehenskonto des Gesellschafters, kann das Guthaben nicht bei der Verlustnutzung berücksichtigt werden. Steuerliche Auswirkungen kann der Verlust bei dem jeweiligen Gesellschafter dann erst wieder mit einer Gewinnerzielung der KG entfalten.
Maßgeblich für die Qualifikation der Kapitalkonten sind die dazu getroffenen gesellschaftsrechtlichen Regelungen zu den Gesellschafterkonten. Es kommt dabei nicht nur darauf an, wie die laufenden Verluste auf den Kapitalkonten verbucht werden, sondern auch wie die Kapitalkonten bei einem Ausscheiden des Gesellschafters behandelt werden. Nach der ständigen Rechtsprechung handelt es sich nämlich auch dann um ein echtes Kapitalkonto (Eigenkapitalkonto), wenn das Kapitalkonto im Falle eines Ausscheidens aus der Gesellschaft in die Ermittlung des Abfindungsguthabens des Gesellschafters eingeht.
Die nicht ausgeglichenen Verlustanteile können nur mit Gewinnen verrechnet werden, die aus derselben KG-Beteiligung stammen, also dem Betriebsvermögen zurechenbar sind. Entscheidend für die Abgrenzung können daher auch die Verbuchung von Sondervergütungen an die Gesellschafter sein. Sondervergütungen des Kommanditisten i. S. des § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG, die er auf schuldrechtlicher Grundlage von der KG erhält (z.B. Tätigkeitsvergütungen oder Vergütungen für die Hingabe von Darlehen) dürfen mit den Anteilen des Kommanditisten am Verlust der KG nicht verrechnet werden, obwohl die Sondervergütungen als Einkünfte aus Gewerbebetrieb qualifiziert werden und der Gewerbebetrieb in diesem Fall mit der Beteiligung an der KG identisch ist. Sonderbetriebseinnahmen und Sondervergütungen gehören aber nicht zu dem Gewinn aus dem Gesellschaftsvermögen, an den die Verlustverrechnung anknüpft, sondern zu dem Gewinn aus der Mitunternehmerschaft. Sofern diese Sondervergütungen z.B. auf verzinsliche Gesellschafterkonten verbucht werden, kann der Zinsaufwand der KG sich aufgrund des §15a EStG nicht bei den Kommanditisten auswirken, wenngleich diese den anteiligen Zinsertrag des Sonderbetriebsvermögens versteuern müssen.
Aus diesem Grund sollten sowohl die Kapitalkontenregelungen in den Gesellschaftsverträgen als auch die bestehenden Leistungsbeziehungen zwischen Gesellschaft und Gesellschafter überprüft und ggf. angepasst werden. Eine steuerlich optimierte Kapitalkontenstruktur kann in Krisenzeiten „Gold wert sein“.