Airbnb, die größte Plattform für private Vermieter von (Ferien)wohnungen ist laut einschlägiger Pressemitteilungen verurteilt worden, Daten über Vermietungen an die Deutsche Finanzverwaltung herauszugeben. Die Daten werden zentral bei der Steuerfahndung in Hamburg gesammelt und anschließend an die jeweils zuständigen Finanzämter in Deutschland weitergeleitet.
Vermietungseinkünfte sind nach §21 EStG der Einkommensteuer zu unterwerfen. Wer es versäumt hat, seine Vermietungseinkünfte in seine Einkommensteuererklärung aufzunehmen, läuft nunmehr Gefahr, Beschuldigter eines steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens zu werden.
Selbstverständlich müssen die Steuern Vermietungseinkünfte auch nachversteuert werden. Sofern diese vorsätzlich nicht erklärt worden sind, droht eine Steuerfestsetzung für 10 Jahre rückwirkend.
Da die zuständigen Finanzämter über kurz oder lang in den Besitz der Airbnb Daten gelangen werden, empfiehlt es sich, über eine Selbstanzeige nachzudenken. Sofern diese wirksam ist, bleibt der sich selbst Anzeigende straflos.
Die größte Gefahr für die Wirksamkeit der Selbstanzeige ist die Tatentdeckung. Sobald das zuständige Finanzamt die Daten über die Vermietung von der Hamburger Steuerfahndung erhalten und mit der Steuerakte des Vermieters abgeglichen hat, droht der Sperrgrund der Tatentdeckung und die Selbstanzeige kann ihre strafbefreiende Wirkung nicht mehr entfalten.
Hierfür muss der Täter zusätzlich zur Tatentdeckung mit selbiger rechnen. Erfahrungsgemäß wird die Steuerfahndung argumentieren, dass aufgrund der Medienberichterstattung jeder Airbnb-Vermieter mit der Tatentdeckung rechnen musste. Dieser aus den Steuer-CD-Fällen bekannten Argumentation ist schwer etwas entgegenzusetzen. Gerade heute, wo wir unsere Informationen nicht nur aus Tageszeitungen, sondern insbesondere auch über Online-Medien und soziale Netzwerke beziehen, fällt es der Steuerfahndung immer leichter, sich darauf zu berufen, dass der Täter mit einer Tatentdeckung rechnen musste. Es lohnt sich also, schnell zu sein und mit seiner Selbstanzeige der Tatentdeckung durch das Finanzamt zuvorzukommen. Denn dann kommt es nicht mehr darauf an, ob man mit einer Tatentdeckung rechnen musste. Die Selbstanzeige ist wirksam.