Wer oder was ist von diesem Grundrecht geschützt?
Grundsätzlich gilt das allgemeine Persönlichkeitsrecht für natürliche Personen, also für Menschen. Wovor das allgemeine Persönlichkeitsrecht den Einzelnen explizit schützt, lässt sich mittels einer Kategorisierung in Fallgruppen einfacher erläutern.
Jeder Mensch hat das Recht darüber zu entscheiden, wie er oder sie in der Öffentlichkeit dargestellt wird. Genauer bedeutet dies, jeder Mensch hat das Recht am eigenen Bild, das Recht am eigenen Wort sowie ein Recht auf den Schutz der persönlichen Ehre. All diese Punkte dürfen ergo von niemandem entgegen des Willens der jeweiligen Person verwendet werden.
Jeder Mensch hat das Recht, die Kontrolle über seine Daten zu behalten und darf selbst über die Preisgabe und Verwendung persönlicher Daten bestimmen.
Dieses Grundrecht dient dem Schutz persönlicher Daten, die in informationstechnischen Systemen gespeichert oder verarbeitet werden.
Dieses Grundrecht schützt beispielsweise vor kriminalpolizeilichen Online-Durchsuchungen.
Zu diesem Recht gehört die Privatheit der Sexualsphäre sowie das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung. Beispielhaft ergibt sich hieraus auch das Recht über eine Geschlechtsumwandlung frei entscheiden zu dürfen.
Zur personalen Entfaltung gehört beispielsweise das Recht von Strafgefangenen, sich gegenüber Vertrauenspersonen in Briefen in Bezug auf Dritte frei äußern zu dürfen, ohne mit strafrechtlichen Sanktionen rechnen zu müssen.
Auch geschützt ist das Recht eines Strafgefangenen auf Resozialisierung, also das Recht, in angemessener Zeit nach Begehung eines Fehlers wieder „neu anfangen zu können“.