Was ist von diesem Grundrecht geschützt?
Geschützt sind grundsätzlich die beiden Bereiche Religion und Weltanschauung.
Nach juristischer Definition ist Religion jedes metaphysische Erklärungsmodell für die Existenz der Welt und der in ihr lebenden Menschen, insbesondere mit Rücksicht auf Gottheiten. Weltanschauungen besitzen keinen transzendenten Bezug.
Der Religion liegt demnach eine den Menschen überschreitende und umgreifende Wirklichkeit zugrunde, während sich die Weltanschauung auf innerweltliche („immanente“) Bezüge beschränkt.
Religion ist die Überzeugung der Einzelnen von der Stellung des Menschen in der Welt und seinen Beziehungen zu höheren Mächten und tieferen Seiensschichten.
Geschützt ist darüber hinaus die Glaubens – jedoch auch die Bekenntnisfreiheit.
Demnach darf jeder Mensch sich einem Glauben anschließenund auf der anderen Seite auch in Form religiöser Meinungsäußerung nach außen hin bekennen.
Außerdem geschützt ist die negative Freiheit, also die Freiheit sich zu keiner Religion zu bekennen und diese dementsprechend auch nicht auszuüben.
Wann bin ich in meinem Grundrecht verletzt und wann ist dies gerechtfertigt?
Ein Eingriff in dieses Grundrecht liegt dann vor, wenn Ge - und Verbote nachteilige Rechtsfolgen an einen Glauben oder ein Bekenntnis knüpfen. Weiterhin können auch allgemein bestehende Pflichten wie etwa Schulpflicht in die Religions- und Weltanschauungsfreiheit eingreifen, wenn diese, etwa beim gemeinsamen Schulsport von Jungen und Mädchen, einen Verstoß gegen die Regeln des Glaubens verlangen.
Ein Eingriff in dieses Grundrecht ist jedoch nach Abwägung dann gerechtfertigt, wenn es gegen ein anderes Grundrecht verstößt.
Beispielsweise ist von der Glaubens – und Bekenntnisfreiheit geschützt, dass Mädchen muslimischen Glaubens sich ab dem 7. Lebensjahr in der Öffentlichkeit so kleiden müssen, dass der Körper mit Ausnahme von Händen und Gesicht, bedeckt bleibt.
Dies fällt als religiöse Verhaltensregel unter den Schutzbereiches des Artikel 4.
Nicht mehr geschützt ist dieses Grundrecht jedoch dann, wenn es nach einer Abwägung im Rahmen der praktischen Konkordanz gegen ein anderes Grundrecht verstößt, welches in dieser Situation mehr gewichtet ist und in einer gesamtheitlichen Betrachtung unentbehrlich ist. Beispielsweise bedeutet die Freiheit der religiösen Verhaltensregel nicht, dass die Verpflichtung zur Teilnahme am schulischen Sport- und Schwimmunterricht entfällt.
Diese Verpflichtung zur Teilnahme ist vom staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag, welcher sich aus Artikel 7 I Absatz 1 Grundgesetz ergibt, getragen und darf nicht unter dem Grundrecht auf Religionsfreiheit untergehen oder auch nur ansatzweise dadurch beschränkt werden.