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Meinungsfreiheit, Informationsfreiheit, Pressefreiheit, Rundfunk- und Filmfreiheit

Artikel 5 – Informationsfreiheit

Þ17 Februar 2019, 00:00
Ғ1226
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Die Informationsfreiheit

Die Informationsfreiheit schützt das Recht, „sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten“.

Diese Freiheitsgewährleistung im Grundgesetz stellt eine Reaktion auf das Verbot des Hörens sogenannter Feindsender während des zweiten Weltkrieges dar.

Gegenstand der Information ist der Begriff der „allgemein zugänglichen Quellen“.

Konkret ist also das Ziel dieses Grundrechts, dem Staat zu verbieten, vom Urheber für die Allgemeinheit bestimmte Informationen von seinen Bürgern fernzuhalten.

Beispielhaft zu nennen sind etwa Radio- und Fernsehübertragungen, Zeitungen des In- und Auslandes, das Internet, öffentlich gehaltene Reden, Anschläge an öffentlichen Informationstafeln oder Litfaßsäulen, Flugblätter, Bücher und Filme.

Weiterhin sind auch Handlungsformen, wie das „sich unterrichten“ geschützt. Gemeint ist damit beispielsweise die Beschaffung und Nutzung einer Satellitenschüssel zum Fernsehempfang.

Grundsätzlich kann auch ein Eingriff in dieses Grundrecht vorgenommen werden. Seine Grenzen findet der Schutzbereich in den allgemeinen Gesetzen, den Jugendgesetzen sowie dem Ehrschutz.

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