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Meinungsfreiheit, Informationsfreiheit, Pressefreiheit, Rundfunk- und Filmfreiheit

Artikel 5 Grundgesetz - Meinungsfreiheit

Þ17 Februar 2019, 00:00
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Lesezeit: 1 min
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Demonstrationen
Demonstrationen

Die Meinungsfreiheit

In Deutschland hat jeder das Recht auf seine eigene Meinungsfreiheit. Der Verfassungstext umschreibt diese als: „das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten“.
Um diese Aussage genau verstehen zu können, gilt es die darin enthaltenen Wörter genauer zu betrachten. Beschrieben ist der Schutzgegenstand – die Meinung sowie das geschützte Verhalten – das Äußern und Verbreiten.

Was ist eine Meinung? Eine Meinung ist jede wertende Stellungnahme. Laut Bundesverfassungsgericht ist eine Meinung geprägt durch ein „Element der Stellungnahme, des Dafürhaltens, des Meinens im Rahmen der geistigen Auseinandersetzung“. Auf den Wert oder die Richtigkeit kommt es ergo nicht an. Strikt abzugrenzen ist die Meinung jedoch von Tatsachen oder unwahren Tatsachenbehauptungen, denen jedes wertende Element fehlt und die daher nicht in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit fallen.

Welches Verhalten ist geschützt? Artikel 5 Grundgesetz schützt nicht nur das Haben einer Meinung, sondern auch das Recht, die Meinung in „Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten.“ Man könnte also auch von einer Meinungsäußerungsfreiheit sprechen. Beispielhaft ist somit das Tragen von Plaketten und das Sammeln von Unterschriften geschützt. Auch geschützt ist natürlich die negative Meinungsfreiheit. Diese gewährleistet das Recht, bestimmte Meinungen nicht zu äußern und zu verbreiten. Sinn und Zweck ist es, zu gewährleisten, dass niemand zur Kundgabe eigener Meinungen gezwungen werden kann.

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