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Ehe und Familie

Artikel 6 Grundgesetz

Þ17 Februar 2019, 00:00
Ғ1908
Lesezeit: 1,5 min
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Familie
Familie

Absatz 1 des Artikel 6 Grundgesetz lautet: „Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.“.

Direkt stellt sich die Frage, wie Ehe und Familie im Grundgesetz definiert sind und was explizit damit gemeint ist. Schnell wird jedoch klar, dass es im Grundgesetz selber keine Definition für beide Begriffe gibt. Laut Bundesverfassungsgericht ist Artikel 6 Absatz 1 Grundgesetz eine wertentscheidende Grundsatznorm. Eine etablierte Definition für Familie lautet somit: „die tatsächliche Lebens- und Erziehungsgemeinschaft aus heranwachsenden Kindern und ihren Eltern“. Darüber hinaus werden auch engere familiäre Bindungen zwischen Verwandten vom Begriff der Familie geschützt.

„Geschützt“ meint in diesem Kontext beispielhaft erklärt, dass die Familie im Rahmen des Sozial- und Steuerrechts besondere Berücksichtigungen im Sinne von Privilegierungen erfährt. Weiterhin verpflichtet Artikel 6 Grundgesetz den Gesetzgeber, dieses Grundrecht durch Organisation und Verfahren in den Bereichen Pflege und Erziehung sicherzustellen und so die Elternrechte zu wahren. Der Gesetzgeber muss daher etwa Anhörungs- und Beteiligungsrechte der Eltern in familiengerichtlichen Verfahren und im schulischen Bereich vorsehen. Weiterhin ergibt sich mitunter aus Artikel 6 der Anspruch auf Kindergeld, die Möglichkeit, die Angebote von Kindergärten zu nutzen sowie das Ziel des Jugendamtes, auf das Wohl der Kinder zu achten und dieses zu gewährleisten.

Und was bedeutet die Ehe im Sinne des Grundgesetzes? Der seit dem 01.10.2017 geänderte §1353 BGB lautet: „Die Ehe wird von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen.“ Zuvor war die Rechtslage so, dass Homosexuelle in Deutschland nur eine Lebenspartnerschaft amtlich eintragen lassen durften. Nachteilig daran war zum Beispiel die nicht mögliche gemeinsame Adoption von Kindern. Durch die geänderte Definition einer Ehe änderte sich somit auch fortlaufend das Adoptionsrecht, da sich dieses auf Ehepaare bezog. Das Geschlecht spielt demnach bei der Eheschließung keine Rolle und die Ehe ist somit für alle da.

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