Das Auskunftsersuchen nach § 93 AO ist im Rahmen von Betriebsprüfungen ein beliebtes Mittel des Finanzamtes zur Sachverhaltsaufklärung. Allerdings besteht auch die Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung durch das Finanzamt.
Eine Sachverhaltsermittlung bei Dritten ist nur dann rechtmäßig, wenn die Sachverhaltsermittlung beim Steuerpflichtigen nicht zielführend war oder keinen Erfolg verspricht. In der ersten Variante ist zunächst der Steuerpflichtige zu befragen, wirkt dieser nicht mit, darf das Finanzamt Auskunftsersuchen an Dritte stellen.
In der zweiten Alternative muss das Finanzamt eine Prognoseentscheidung vornehmen. Ist der Steuerpflichtige bekannt und wirkt grundsätzlich auch mit, muss das Finanzamt im Rahmen einer vorweggenommenen Beweiswürdigung den zwingenden Schluss darstellen, dass eine Sachverhaltsaufklärung beim Steuerpflichtigen „keinen Erfolg verspricht“. Der BFH verlangt eine Nachvollziehbarkeit dieser Prognoseentscheidung des Finanzamts. Das Auskunftsersuchen darf nicht formelhaft sein.
Das Finanzamt hat im Übrigen zunächst die Steuererheblichkeit der Sachverhaltsaufklärung darzustellen, den Ermittlungszweck klar zu benennen, ebenso das potenzielle Ermittlungsergebnis. Im Anschluss muss das Finanzamt nachvollziehbar erläutern, warum ein atypischer Fall vorliegt, welcher es rechtfertigt, anstelle einer Sachverhaltsermittlung beim Steuerpflichtigen Dritte zu befragen. Bei dieser Entscheidung ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz von Bedeutung. Im Ergebnis wird in der Regel kein atypischer Fall vorliegen, welcher es rechtfertigt, unter Umgehung des Steuerpflichtigen Auskünfte bei Dritten einzuholen.
Rechtsschutz:
Das Auskunftsersuchen ist als Verwaltungsakt anfechtbar. Das bereits vollzogene Auskunftsersuchen ist ebenfalls anfechtbar im Rahmen einer Fortsetzungsfeststellungsklage.
Das angedrohte Auskunftsersuchen kann im Wege einer vorbeugenden Unterlassungsklage angefochten werden.