Nach einem neuen BFH-Beschluss kann die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Finanzgericht per Videokonferenz allein aufgrund der Art der Übertragung zu einem Verfahrensfehler der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichtes und damit zur Aufhebung des Urteils führen.
Nach § 91a Abs. 1 FGO müssen alle zur Entscheidung berufenen Richter während der gesamten Dauer der Verhandlung für die „Zugeschalteten“ sichtbar sein. Daran fehle es, wenn für den überwiegenden Zeitraum der per Video übertragenen Verhandlung nur der Vorsitzende im Bild zu sehen ist. Es gelten dieselben Grundsätze wie zum Schlafen eines Richters während der Verhandlung.
Ein solcher „Übertragungsfehler“ ist keine Ausnahme. Es kommt häufig vor, dass lediglich der sprechende Richter eingeblendet wird.
Die Folge: Aufhebung des FG-Urteils und Zurückverweisung an das Finanzgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung. Eine Rüge während der mündlichen Verhandlung beim Finanzgericht ist nicht erforderlich.
Die BFH-Entscheidung dürfte analog auch für Zivil- Straf- und Verwaltungsgerichtsprozesse gelten.