BGH, Beschluss v. 22.03.2023 – IV ZB 12/22
Im vorliegenden Fall ging es den Beteiligten um die Klärung der Erbfolge im Erbscheinsverfahren.
Der Erblasser hatte kein Testament erstellt. Gesetzliche Erben waren daher seine Ehefrau gemeinsam mit den Kindern. Die Kinder waren sich einig, dass die Mutter alleinige Eigentümerin der Wohnung werden sollte, daher schlugen die Kinder das Erbe aus. Sie gingen dabei davon aus, dass dadurch die Mutter Alleinerbin würde.
Dies ging allerdings nach hinten los. Zwar meinten es die Kinder gut mit der Erbausschlagung, jedoch wurde die Mutter dadurch nicht zur Alleinerbin. Vielmehr bewirkte die Erbausschlagung, dass die Geschwister des Erblassers aufgrund der gesetzlichen Erbfolge (anstelle der Kinder) zu Erben neben der Ehefrau wurden.
Ein Kind des Erblassers versuchte daraufhin, diesen Fehler durch Anfechtung seiner Erbausschlagung zu korrigieren. Den Anfechtungsgrund stützte es dabei darauf, dass die Ausschlagung auf dem Irrtum beruht habe, seine Mutter dadurch zur Alleinerbin zu machen.
Der BGH entschied jedoch, dass die Anfechtung der Erbausschlagung unwirksam sei, da kein rechtlich beachtlicher Anfechtungsgrund vorliege. Er begründete seine Entscheidung damit, dass eine Anfechtung nur wegen eines Inhaltsirrtums möglich sei, welcher hier jedoch nicht vorliege.
Ein Inhaltsirrtum kann zwar darin gesehen werden, dass sich der eigentliche Erbe über die Rechtsfolgen seiner Ausschlagung geirrt habe. Rechtsfolge der Ausschlagung des Kindes sei jedoch, dass das Kind seine Erbenstellung verliere und darüber habe es sich nicht geirrt. Vielmehr habe sich das Kind über die mittelbare Auswirkung, nämlich wer an seiner Stelle Erbe wird, geirrt. Dies reiche aber laut BGH für eine Anfechtung nicht aus.
Erblasser sollten daher den Übergang ihres Vermögens sorgfältig planen und nicht der gesetzlichen Erbfolge überlassen. Der Wunsch der Weiterleitung sollte daher gut überlegt sein. Noch besser wäre es, die Erbfolge gar nicht erst den gesetzlichen Regelungen zu überlassen, sondern durch wohl überlegte Verfügung von Todes wegen selbst zu bestimmen, denn die unerwünschten Folgen hätten mit einem Testament vermieden werden können. Mit einem Testament oder Erbvertrag kann dafür gesorgt werden, dass der Nachlass bei den Erben landet, die bedacht werden sollen.