Nach § 73 StGB kann das aus einer rechtswidrigen Tat "erlangte etwas" durch das Strafgericht eingezogen werden. Bei einer Steuerhinterziehung kann "erlangtes etwas" auch die verkürzte Steuer sein, weil sich der Täter die diesbezüglichen Aufwendungen erspart hat. Jedoch muss sich der Steuervorteil im Vermögen des Täters auch wirklich widerspiegeln. Denn nur dann hat er wirtschaftlich etwas erlangt.
Der BGH stellt jetzt klar, dass bei einer Besteuerung nach § 14 c Abs. 2 S. 2 UStG (Rechnung ohne Leistung) der Täter keinen wirtschaftlichen Vorteil erlangt:
„In Fällen, in denen die geschuldete Umsatzsteuer – wie vorliegend – nicht aus einer Lieferung oder sonstigen Leistung resultiert, sondern ein unberechtigter Steuerausweis im Sinne des § 14c Abs. 2 Satz 2 UStG ohne zugrundeliegende Leistung vorliegt, ist dies mit Blick auf die Sonderstellung des § 14c Abs. 2 Satz 2 UStG im Steuersystem nicht der Fall, weshalb eine Einziehung des Wertes von Taterträgen in Form ersparter Aufwendungen hier nicht in Betracht kommt (BGH, Beschlüsse vom 5. Juni 2019 – 1 StR 208/19, BGHR StGB § 73c Satz 1 Erlangtes 1 Rn. 10 f.; vom 25. März 2022 – 1 StR 28/21, BGHR StGB § 73c Satz 1 Erlangtes 6 Rn. 7 ff. und vom 8. März 2023 – 1 StR 22/23 Rn. 7).“
Die Steuer bleibt in geschildertem Fall des § 14c UStG selbstverständlich geschuldet.