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Vermächtnis auch auf mehreren losen Blättern möglich

Handschriftliches Testament

Þ15 Mai 2023, 21:14
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Lesezeit: 1,5 min
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Testament
Testament

Es ist unschädlich, wenn die Niederschrift eines Testaments auf mehreren, miteinander nicht verbundenen Blättern erfolgt, sofern diese einen inhaltlichen Zusammenhang bilden.

Was war passiert?

Die Erblasserin hatte gemeinsam mit ihrem vorverstorbenen Ehemann ein notarielles Testament errichtet, mit dem sich die Ehegatten wechselseitig zu Alleinerben und A und B zu jeweils 1/2 als Schlusserbinnen eingesetzt haben.

Außerdem hatten sie sich gegenseitig das Recht eingeräumt, das Testament nach dem Tod des Erstversterbenden zu ändern oder in anderer Weise Verfügungen von Todes wegen zu treffen.

Nachdem der Ehemann der Erblasserin im Jahr 2005 verstarb, ordnete die Erblasserin im Jahr 2016 mehrere Vermächtnisse an. Dabei wurde die erste Seite (anders als die beiden nachfolgenden Seiten) nicht von der Erblasserin datiert und unterzeichnet und die Seiten 2 und 3 jeweils mit „Testament“ überschrieben.

Hinsichtlich der Frage, ob die neue Verfügung der Erblasserin formal wirksam gemäß §§ 2064, 2247 BGB errichtet worden ist, stellte das OLG Brandenburg zunächst klar, dass die neuen Verfügungen wegen der diesbezüglichen Erlaubnis im notariellen Testament zulässig waren.

Darüber hinaus sei es unschädlich, wenn die Niederschrift auf mehreren, miteinander nicht verbundenen Blättern erfolgt, sofern diese einen inhaltlichen Zusammenhang bilden.

Auch sei nur eine einmalige Unterschrift erforderlich, die sich auf dem letzten Blatt befinden muss. Für die einzelnen Blätter sei auch keine einheitliche Errichtung zu fordern, weil das zu verschiedenen Zeiten errichtete Testament auf unterschiedlichen Materialien niedergelegt werden kann.

Die einzelnen Blätter müssen nur inhaltlich ein Ganzes sein (etwa durch Nummerierung und fortlaufenden Text) und einheitliche, miteinander verbundene Willenserklärungen enthalten, die im Regelungsinhalt auch widersprüchlich sein können, sofern der textliche Zusammenhang unzweifelhaft ist.

Bei mehreren Blättern genüge es grundsätzlich, auch wenn diese lose sind, die Unterschrift auf der letzten Seite, wenn an der Zusammengehörigkeit der einzelnen Seiten wegen einer Nummerierung keine Zweifel besteht.

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