Unbedachte Äußerungen des Arbeitgebers anlässlich einer Absage können Entschädigungsansprüche des Arbeitnehmers auslösen.
So stellte das Landesarbeitsgericht Nürnberg mit Urteil vom 13.12.2022 (7 Sa 168/22) eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts fest, wenn der Arbeitgeber eine Absage gegenüber einem männlichen Arbeitnehmer wie folgt begründet: „Unsere sehr kleinen, filigranen Teile sind eher etwas für flinke Frauenhände“.
Was war passiert? Der Kläger bewarb sich auf eine Stellenausschreibung für die Stelle eines Bestückers bei einer Firma, die Modelle von Pkw, Lkw und öffentlichen Verkehrsmitteln herstellte. In der Stellenausschreibung war im Hinblick auf die sehr kleinen Teile, die bei der Montage der Modelle mit Hilfe von Pinzetten positioniert werden, als Anforderungen u. a. angeführt, dass "Fingerfertigkeit/Geschick" erforderlich sei.
Auf seine Bewerbung erhielt er noch am selben Tag von der Firma per E-Mail eine Absage mit auszugsweise folgendem Inhalt: „Unsere sehr kleinen, filigranen Teile sind eher etwas für flinke Frauenhände. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass Sie für diese Stelle nicht in Frage kommen.“
Das Landesarbeitsgericht Nürnberg sprach dem Kläger aufgrund einer Benachteiligung wegen seines Geschlechts eine Entschädigung in Höhe von 2500,00 Euro (1,5 Bruttomonatsgehälter) zu. Nach dem eindeutigen Wortlaut der E-Mail werde eine Benachteiligung des Klägers wegen seines Geschlechts zum Ausdruck gebracht. Selbst unter Berücksichtigung des Vorbringens der Firma, sie habe damit lediglich die Bedeutung kleiner Hände und feingliedriger Finger für die Arbeit verdeutlichen wollen, liege in der Formulierung ein Indiz für eine Benachteiligung.
Damit reiht sich die Entscheidung des LAG Nürnberg in eine Vielzahl zwischenzeitlich ergangener arbeitsgerichtlicher Urteile zur Diskriminierung von Bewerbern. Arbeitgeber sollten daher die Formulierung einer Absage sorgsam prüfen. Arbeitnehmer hingegen können gegebenenfalls bei unbedachten Äußerungen des Arbeitgebers im Rahmen des Bewerbungsverfahrens, die Anlass für die Annahme einer Benachteiligung wegen des Geschlechts begründen, einen Entschädigungsanspruch geltend machen. Dabei muss der Arbeitgeber letztlich den Beweis erbringen, dass keine Benachteiligung wegen des Geschlechts erfolgt ist.