FG Hamburg mit vermeintlich erster Entscheidung zu § 146b AO (Kassen-Nachschau)
Werden bei einer Kassen-Nachschau dem Prüfer nicht die erbetenen Unterlagen übergeben, ist dies ein Grund, den Übergang zur Betriebsprüfung anzuordnen.
Der Betriebsprüfer verwirkt nicht die Möglichkeit des Übergangs, wenn er diesen nicht sofort anordnet, sondern dem Steuerpflichtigen zunächst die Chance einräumt, die Unterlagen nachzureichen.
Weitere Voraussetzungen sind nicht erforderlich.
Es ist auch nicht erforderlich, dass es sich bei den Feststellungen während der Kassen-Nachschau um unstreitige Feststellungen handelt.
Eine vollständige Prüfung ist Aufgabe der dann durchzuführenden Außenprüfung.
EuGH vom 08.12.2022:
Zu Unrecht ausgewiesene Mehrwertsteuer wird nicht geschuldet, wenn keine Gefährdung des Steueraufkommens vorliegt, weil die zugrundeliegende Dienstleistung ausschließlich an Endverbraucher erbracht wurde, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind.
Bei der im Grunde erfreulichen Entscheidung handelt es sich allerdings lediglich um eine Einzelfallentscheidung. Die Bedeutung des Urteils für die praxisrelevanten Fälle, in denen eine Gefährdung des Steueraufkommens nicht per se ausgeschlossen ist, bleibt daher hoffen.
Dennoch könnte die EuGH-Entscheidung in solchen Fällen einer Verständigung dergestalt förderlich sein, dass das Volumen der „gefährlichen“ Rechnungen geschätzt wird. Mit dieser Idee folgte man zumindest den Schlussanträgen der Generalstaatsanwältin.