Keine Steuerhinterziehung durch unterlassene Abgabe, wenn FA anderweitig Kenntnis von den Besteuerungsgrundlagen erhält.
FG Münster bestätigt FG Düsseldorf und OLG Köln.
In dem kürzlich durch das FG Münster entschiedenen Fall hatten Ehegatten Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit erzielt, aber keine Einkommensteuererklärungen abgegeben. Hierzu wären sie aufgrund der gewählten Steuerklassen aber verpflichtet gewesen. Das FA ging vom Vorliegen einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen aus und setzte 10 Jahre rückwirkend Einkommensteuer fest. Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg.
In seinem Urteil bezog sich das FG auf den eindeutigen Wortlaut des § 370 Abs. 1 Nr 2 AO, der als Voraussetzung einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen fordert, dass die Finanzbehörde in Unkenntnis gelassen wird, über steuerlich erhebliche Tatsachen. Durch die Lohnsteueranmeldungen läge keine Unkenntnis des FA hinsichtlich der Einkünfte der Kläger vor.
Diese Argumentation verwenden wir in der Strafverteidigung häufig. In der heutigen Zeit des breitflächigen Informationsaustauschs sind viele Konstellationen denkbar, in denen das Finanzamt auf andere Weise Kenntnis von Einkünften erhalten hat, die der Steuerpflichten verschwiegen hatte. Aus Sicht der Verteidigung spricht dies gegen eine Steuerhinterziehung durch Unterlassen.
Eine höchstrichterliche Entscheidung steht noch aus. Das FG Münster hat die Revision zugelassen.