Am 01.08.2022 ist das neue Nachweisgesetz (NachweisG) in Kraft getreten, welches neue Mindestinhalte für Arbeitsverträge enthält. Beispielsweise müssen Arbeitsverträge zukünftig folgende Regelungen enthalten:
Bemerkenswert in allgemeiner Hinsicht ist, dass die wesentlichen Arbeitsbedingungen (hand)schriftlich niederzulegen sind. Die elektronische Form bleibt ausdrücklich ausgeschlossen.
Schließlich ist zu beachten, dass die Einhaltung der Nachweispflichten in § 4 NachweisG bußgeldbewährt ist. Die Vorschrift sieht Geldbußen von bis zu 2.000,00 EUR vor.
Bei vor dem 01.08.2022 abgeschlossenen Arbeitsverträgen kann der Arbeitnehmer verlangen, dass innerhalb von sieben Tagen nach Anforderung ein den Neuregelungen entsprechender Nachweis erstellt wird.