Nach ständiger Rechtsprechung konnte das Betriebsunternehmen bereits mittelbar über eine Kapitalgesellschaft beherrscht werden.
Waren die an der Betriebsgesellschaft beteiligten Gesellschafter an der Besitzgesellschaft lediglich mittelbar über eine Kapitalgesellschaft beteiligt, lag nach ständiger BFH-Rechtsprechung keine personelle Verflechtung vor.
Mit Urteil vom 16.09.2021 IV R 7/18 wurde diese Rechtsprechung geändert. In dem dort entschiedenen Fall waren die Gesellschafter der Betriebsgesellschaft über eine GmbH an der Besitzgesellschaft, einer KG, beteiligt. Der BFH hat die personelle Verflechtung bejaht:
Wenn jedoch die Herrschaft über das Betriebsunternehmen nicht auf einer unmittelbaren Beteiligung beruhen muss, sondern auch mittelbar über eine Kapitalgesellschaft als Beteiligungsgesellschaft ausgeübt werden kann, muss dies auch für eine mittelbare Beteiligung über eine Kapitalgesellschaft an dem Besitzunternehmen jedenfalls insoweit gelten, als dieses eine Personengesellschaft ist. Denn für die personelle Verflechtung von Besitz und Betriebsunternehmen kommt es, wie oben bereits ausgeführt, allein darauf an, ob eine Person oder Personengruppe beide Unternehmen in der Weise beherrscht, dass sie in der Lage ist, in beiden Unternehmen einen einheitlichen Geschäfts- und Betätigungswillen durchzusetzen.