Die Rohstoffpreise explodieren. Besonders stark wirken sich aktuell die steigenden Dieselpreise auf Transportdienstleistungen aus.
In dieser Situation stellen sich viele Unternehmen die Frage, ob die rechtliche Möglichkeit besteht, Vertragsverhältnisses, insbesondere Dauerschuldverhältnisse oder noch nicht vollständig ausgeführte Aufträge anzupassen. Begriffe wie Energiekostenpauschale oder Energiekostenumlage machen die Runde. Betroffen sind beide Seiten. Der Lieferant, dessen Kostenkalkulation über den Haufen geworfen ist; und der Kunde, der höhere Preise für die gleiche Leistung zahlen soll.
Rechtlich bestehen zwei Möglichkeiten, auf die gestiegenen Energiepreise mit Vertragsanpassungen zu reagieren:
In einem ersten Schritt sind die bestehenden Verträge genauestens hinsichtlich Anpassungsklauseln, Entgeltanpassungen oder sogenannter Preisgleitklauseln zu untersuchen. Lässt sich die konkrete Situation unter eine solche Klausel fassen, könnte ein vertraglicher Anspruch auf Vertragsanpassung im Hinblick auf die gestiegenen Energiekosten bestehen. Fehlen solche Klauseln, oder sehen sie nur Vertragsanpassungen für bestimmte Konstellationen vor (und gerade nicht für gestiegene Energiepreise), ist das ein erstes Indiz gegen die Möglichkeit, den Vertrag anzupassen.
Als gesetzliche Anpassungsmöglichkeit kommt insbesondere § 313 BGB in Betracht.
Hierbei muss dann überprüft werden, ob die Energiekosten für beide Vertragsparteien zur Grundlage ihres Vertrages geworden sind. Einseitige Erwartungen einer Vertragspartei bleiben hierbei regelmäßig außen vor. Eine solche Vertragsgrundlage muss dann eine gravierende Änderung erfahren haben. Es muss angenommen werden können, dass eine der Parteien den Vertrag nicht oder nur mit einem anderen Inhalt abgeschlossen hätte, wenn sie die Änderung, also konkret die gestiegenen Energiekosten, vorhergesehen hätte.
Die Grundsätze der Störung der Geschäftsgrundlage sind häufig dann nicht anwendbar, wenn eine Partei das eingetretene Risiko zu tragen hat. Dies ist insbesondere bei vereinbarten Festpreisen der Fall. Denn die Preiskalkulation gehört zum Risiko des Leistungsschuldners.
Allerdings darf auch ein derart übernommenes Risiko nicht gänzlich unbegrenzt bleiben. Die Grenze bildet die Unzumutbarkeit. Das Festhalten am Vertrag muss hierbei zu untragbaren, mit Recht und Gerechtigkeit nicht zu vereinbarenden Ergebnissen führen. Allerdings sind auch die Anforderungen an eine solche Unzumutbarkeit hoch. Die einschlägige Rechtsprechung fordert auch die Erfüllung unwirtschaftlicher Verträge.
Vergaberecht
Schließlich sind noch vergaberechtliche Problemstellungen zu berücksichtigen. Nach § 132 Abs. 1 GWB erfordern wesentliche Änderungen eines öffentlichen Auftrages während der Vertragslaufzeit ein neues Vergabeverfahren.
Vor dem Hintergrund obiger Ausführungen sollten Reaktionen auf die gestiegenen Energiekosten gegenüber Kunden betroffener Unternehmen wohlüberlegt sein. Auf der anderen Seite sollten sich Kunden nicht auf jedes Verlangen der Weiterreichung der gestiegenen Energiekosten an den Kunden abfinden.
Für beide Seiten ist zu empfehlen, mit dem Vertragspartner ins Gespräch zu kommen und nach einer gemeinsamen Lösung zu suchen.