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Schriftliches Verfahren

Das Verfahren am Finanzgericht

Þ23 Februar 2022, 18:05
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Lesezeit: 2 min
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Nach der Klageerhebung mündet der finanzgerichtliche Prozess in das sogenannte schriftliche Verfahren.

Häufig fragt das Finanzgericht frühzeitig an, ob die Parteien mit einer Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter einverstanden sind. Diese Zustimmung sollte nicht leichtfertig erteilt werden. Denn mit der Zustimmung signalisiert man, dass die Streitsache „keine grundsätzliche Bedeutung“ hat und gefährdet somit eine Revisionszulassung  nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO.

Die mit einer Übertragung auf den Einzelrichter bezweckte Beschleunigung des Rechtsstreits kann auch über die Beantragung eines der Gerichtsverhandlung vorgelagerten Erörterungstermins mit dem Berichterstatter erreicht werden.

Die Hauptaufgabe des rechtlichen Prozessvertreters ist das Stellen der erforderlichen Beweisanträge. Der für den Mandanten günstige Sachverhalt muss unter Beweis gestellt werden. Die rechtliche Würdigung ist dann Sache des Gerichtes. Selbstverständlich sollte der Kläger auf rechtliche Ausführungen nicht gänzlich verzichten. Diese sollten aber immer in dem Bewusstsein erfolgen, dass das Gericht zumindest in seiner Selbstwahrnehmung über deutlich bessere Rechtskenntnisse verfügt

Ein korrekt gestellter Beweisantrag muss das Beweisthema, dass Beweismittel und auch das voraussichtliche Beweisergebnis nebst Entscheidungserheblichkeit enthalten.
Achtung: Auslandszeugen sind über den Klägervertreter zu laden. Außerdem muss der Beweisantrag eine Erklärung enthalten, dass der Auslandszeuge zum Erscheinen bereit ist

Erörterungstermin

Ein der Hauptverhandlung vorgelagerter Erörterungstermin nach § 79 Abs. 1 FGO ist zu jeder Zeit des Verfahrens möglich. Ein früher Erörterungstermin bietet sich beispielsweise bei drohendem Beweisverlust, drohender Insolvenz oder einem parallel anhängigen Steuerstrafverfahren an.

Der Erörterungstermin unterliegt nicht den Formzwängen der mündlichen Verhandlung und bietet deshalb die Möglichkeit einer Verbesserung der Gesprächsatmosphäre zwischen den Beteiligten auch mit dem Gericht. Außerdem ist es möglich, „Paketlösungen“ im Hinblick auf nicht streitgegenständliche Veranlagungszeiträume oder insbesondere im Hinblick auf ein paralleles Steuerstrafverfahren zu erreichen.

Schätzung

Das Finanzgericht hat eine eigene Schätzungsbefugnis. Insbesondere in Schätzungsfällen hat es sich schon häufig bewährt, die Einsetzung eines Gerichtsprüfers anzuregen, welcher dann die Schätzungen des Finanzamtes vorab überprüft. Die Kombination aus dem Einsatz eines Gerichtsprüfers und einem sich anschließenden Erörterungstermin führt oft zu beschleunigten Verfahrensbeendigungen.

An dieser Stelle soll noch einmal die Wichtigkeit von Beweisanträgen betont werden. Insbesondere in Schätzungsfällen muss der Prozessvertreter dafür Sorge tragen, dass ein für den Steuerpflichtigen günstiger Sachverhalt als Schätzungsgrundlage unter Beweis gestellt wird. Mitunter reicht das "Zuschütten“ des Gerichts mit der Sachverhaltsaufklärung dienenden Beweisanträgen, um eine Einigungsbereitschaft des Finanzamtes und des Gericht bereits im Erörterungstermin zu begünstigen.

Im schriftlichen Verfahren gestellte Beweisanträge müssen in der mündlichen Verhandlung erneut gestellt werden!

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