26a UStG ersetzt mit Wirkung ab dem 01.07.2021 den vorherigen § 26b Abs. 1. Hierdurch erfährt der Bußgeldtatbestand deutliche Erweiterungen. Ein Überblick:
Bisher war die fehlende oder nicht vollständige Entrichtung der Umsatzsteuer lediglich im Zusammenhang mit Umsatzsteuervoranmeldungen und Umsatzsteuerjahreserklärungen bußgeldbewehrt. Nunmehr wird auch die Entrichtung des Unterschiedsbetrags zugunsten des Finanzamtes bei einer von der Steueranmeldung für den Voranmeldungszeitraum abweichenden Festsetzung durch das Finanzamt erfasst. Auch die nicht vollständige Entrichtung des Unterschiedsbetrages zu Gunsten des Finanzamtes bei Festsetzung auf Grund unterbliebener Abgabe der Steueranmeldung wird nunmehr sanktioniert.
Schließlich wurde der Anwendungsbereich der Bußgeldnorm um die Entrichtungspflichten nach § 18 Abs. 4c Satz 2, Abs. 4e Satz 4, Abs. 5a Satz 4, § 18i Abs. 3 Satz 3, § 18j Abs. 4 Satz 3 und § 18k Abs. 4 Satz 3 UStG geregelten Sonderfälle (insbesondere Auslandssachverhalte und Fahrzeugeinzelbesteuerung) erweitert.
In der gesetzlichen Neufassung ist es nicht mehr erforderlich, dass die nicht oder nicht vollständig entrichtete Umsatzsteuer in einer Rechnung ausgewiesen ist. Dem zu Folge können nunmehr auch Kleinunternehmer, welche nach § 33 UStDV keine Rechnungen mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer ausstellen, mit einem Bußgeld sanktioniert werden.
Es bleibt zu hoffen, dass die Finanzbehörden von dem ihnen im Rahmen eines Bußgeldverfahrens zustehenden Opportunitätsprinzip Gebrauch machen und nicht vorschnell auf jegliche Zahlungsverzögerung mit der Einleitung eines Bußgeldverfahrens reagieren. Allerdings kann auch nicht verkannt werden, dass die Straf-und Bußgeldsachenstellen bereits jetzt vermehrt von einem Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung zu einem Bußgeldverfahren wegen deutlich leichter zu ermittelnder und zu belegender Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit Steuergesetzen umswitchen, um zumindest Bußgelder zu kassieren.
Der Gesetzesbegründung ist immerhin zu entnehmen, dass ein erstmaliger Verstoß z.B. wegen Zahlungsschwierigkeiten, noch keine Geldbuße zu Folge haben muss. Außerdem verweist der Gesetzesgeber auf § 266 Abs. 6 StGB, als Anhaltspunkt für die Ermessensausübung der Finanzbehörde. Es empfiehlt sich also, dem Finanzamt die Gründe für einen Zahlungsverzug in der in § 266a Abs. 6 StGB vorgeschriebenen Form darzulegen und dann für die Entrichtung der Umsatzsteuer innerhalb der Nachfrist Sorge zu tragen.