Heute hatte ich zwei Ermittlungsakten wegen Subventionsbetrug wegen rechtswidriger Beantragung von Corona Soforthilfen auf dem Tisch. Beide Strafverfahren fanden ihren Ursprung in einer Verdachtsmeldung der Hausbank meiner Mandanten.
Die Banken begründeten ihren Verdacht einmal mit dem Umstand, dass mein Mandant von Januar bis März 2020 keine Umsätze über sein Bankkonto getätigt habe. Der Mandant betreibt eine kleine Kneipe in Mönchengladbach...
In dem anderen Fall ging die Coronahilfe auf dem privaten Konto des Unternehmers ein. Die kontoführende Bank schloss daraus, dass mein Mandant gar kein Unternehmer sei, da sie seine unternehmerischen Umsätze auf den beiden betrieblichen Konten bei einer anderen Bank nicht kannte. In beiden Fällen erfolgten Anfragen der Staatsanwaltschaft bei den für meine Mandanten zuständigen Finanzämtern.
Bemerkenswert: ein Finanzamt lehnte die Auskunftserteilung an die Staatsanwaltschaft unter Berufung auf das Steuergeheimnis ab. Auskünfte an die Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts des Subventionsbetrugs sind zulässig, wenn ein zwingendes öffentliches Interesse an der Offenbarung besteht; § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO. In Betrugsverdachtsfällen mit „einfacher“ Begehungsweise, in denen der Antragsteller gegenüber der Bezirksregierung unzutreffende Angaben gemacht hat, um die Corona Soforthilfe zu erlangen, dürfte aus Sicht des Finanzamtes die Schwelle zur Offenbarungsbefugnis nach § 30 Abs. 4 Satz 5 AO nicht überschritten sein. Dieser Rechtsansicht folgend wären Informationen, welche die Finanzverwaltung trotz Steuergeheimnis an die Staatsanwaltschaft weiterleitet, im Strafverfahren wegen Subventionsbetrugs nicht verwertbar. Man kann gespannt sein, wie hoch die Finanzämter das Steuergeheimnis halten, wenn im Rahmen der Steuererklärungen für 2020 die Soforthilfen erklärt werden (müssen).