Nachdem bereits durch das Zweite Corona Steuerhilfegesetz die absolute Verjährung der besonders schweren Steuerhinterziehung auf das 2,5-fache, also auf 25 Jahre verlängert wurde, wird mit dem Jahressteuergesetz 2020 die regelmäßige Verjährung auf 15 (bisher 10) Jahre erhöht. Damit wird die absolute Verjährung innerhalb eines halben Jahres ein zweites Mal verlängert, jetzt auf 37,5 Jahre.
Nach Ablauf der absoluten Verjährungsfrist kann eine Tat nicht mehr verfolgt werden. Diese Begrenzung ist notwendig, da die regelmäßige Verjährungsfrist durch die Ermittlungsbehörden durch die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens unterbrochen werden kann.Ein besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung liegt beispielsweise bei einer Hinterziehung über 50.000 € vor.Auch die Verwendung gefälschter Eingangsrechnungen kann als besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung bewertet werden.
Die verlängerte Strafverfolgunsverjährung wirkt sich auch auf die Festsetzungsverjährung aus. Denn diese tritt nicht ein, bevor die Verfolgung der Steuerstraftat verjährt ist. Die Verlängerung der Verjährung gilt für alle zum Zeitpunkt der Verkündung des JStG 2020 noch nicht verjährten Taten.
Auswirkungen ergeben sich auch auf die Anforderungen an eine strafbefreiende Selbstanzeige. Um die strafbefreiende Wirkung zu erreichen, müssen alle unverjährten Taten korrigiert werden. In Fällen unterlassener Berichtigung der Steuererklärungen eines Erblassers durch den Erben (§ 153 Abs. 1 Satz 2 AO) kann somit im Rahmen einer Selbstanzeige die Berichtigung 30 Jahre zurückliegender Steuererklärungen notwendig werden.