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Was es im Rahmen der Lohsteueraußenprüfung 2021 zu beachten gilt

Absenkung des Soli kann zur (erhöhten) Lohnsteuerhaftung des Arbeitgebers führen

Þ19 März 2021, 00:00
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Lesezeit: 2 min
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Lohnsteuerprüfun
Lohnsteuerprüfun

Mit Wirkung zum 01.01.2021 hat der Gesetzgeber die Erhebung des Solidaritätszuschlages zugunsten niedriger und mittlerer Einkommen geändert.

Was angestellte Arbeitnehmer freut, kann allerdings für den Arbeitgeber unter bestimmten Umständen zur Haftungsfalle werden. Wenn im Rahmen von Außensteuerprüfungen Lohnnachzahlungen festgestellt werden, kann der Arbeitgeber grundsätzlich für nicht einbehaltene und abgeführte Lohnsteuer haftbar gemacht werden (§ 42d Abs. 1 Nr. 1 EStG). Ihm ist dann grundsätzlich überlassen, ob er diese Nachzahlung für den Arbeitnehmer übernimmt oder ob er die nachzuzahlende Lohnsteuer im Wege eines Ausgleichsanspruches gegenüber dem Arbeitnehmer geltend macht. Bei einer solchen Entscheidung sollte er allerdings darauf achten, in welchem Zeitraum er einen möglichen Verzicht erklärt und welche Auszahlungsmodalität mit dem jeweiligen Arbeitnehmer besteht.

 

Netto- oder Bruttolohnvereinbarung

 

Sofern der Arbeitgeber auf die Geltendmachung gegenüber dem Arbeitnehmer verzichten mag, kommt es für die Höhe der durch den Arbeitgeber nachzuzahlenden Lohnsteuer darauf an, ob er mit dem jeweils von der Lohnnachzahlung betroffenen Arbeitnehmer eine Netto- oder eine Bruttolohnvereinbarung getroffen hat. Sofern eine Bruttolohnvereinbarung besteht, ist der Arbeitgeber im Verhältnis zu seinem Arbeitnehmer nicht für die Abführung der Lohnsteuer verantwortlich. Übernimmt der Arbeitgeber dennoch die auf nicht versteuerte Arbeitslohnzahlungen entfallende Steuerschuld, führt dies zu einem weiteren Lohnzufluss gegenüber dem Arbeitnehmer als eigentlichen Steuerschuldner, der wiederum zu versteuern ist. Aus lohnsteuerlicher Sicht kommt es daher darauf an, zu welchem Zeitpunkt der Arbeitgeber die Übernahme der Steuerschuld (und damit den Verzicht auf Geltendmachung gegenüber dem Arbeitnehmer) erklärt. Ergeben sich im Rahmen einer Außenprüfung z.B. im Jahr 2021 Lohnsteuernachzahlungen für das Jahr 2020 und erklärt der Arbeitgeber noch innerhalb der Prüfung die Übernahme der Steuerschuld, kommt es für den Arbeitnehmer ebenfalls im Jahr 2020 zu einem Lohnzufluss, sodass die Regelungen für den entsprechenden Veranlagungszeitraum Anwendung finden. Durch den für das Jahr 2020 (noch) anfallenden Solidaritätszuschlag erhöht sich damit auch die Steuerlast für den Arbeitgeber.

 

Sofern der Arbeitgeber aber im Rahmen der Lohnsteueraußenprüfung auf seinen Ausgleichsanspruch gegenüber dem Arbeitnehmer nicht verzichtet, ergibt sich lediglich ein Nachzahlungsbetrag in Höhe der Differenz aus dem bereits versteuerten und dem neu ermittelten Arbeitslohn. Auch ein späterer Verzicht (im Laufe des Jahres 2021) auf den Ausgleichsanspruch führt dann frühestens zum Zeitpunkt des Verzichts zu einem Zufluss beim Arbeitnehmer, sodass die sodann geltende Rechtslage gilt. Damit wäre die vom Arbeitgeber zu entrichtende Steuerschuld um den Solidaritätszuschlag und den darauf bei Übernahme der Steuerschuld anfallenden weiteren geldwerten Vorteil gemindert.

 

Im Rahmen einer im Jahr 2021 anstehenden Lohnsteueraußenprüfung sollte daher rechtzeitig überprüft werden, ob mit den Arbeitnehmern eine Netto- oder Bruttolohnvereinbarung getroffen wurde.

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