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Steuerhinterziehung taugliche Vortat

Neue Regelung zur Geldwäsche

Þ20 Mai 2021, 00:00
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Lesezeit: 1,5 min
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Mit Wirkung ab 08.03.2021 ist der Geldwäschetatbestand des § 261 StGB geändert worden. Hieraus ergeben sich nicht unerhebliche Folgen für rechtliche oder steuerliche Berater. Diese möchte ich im Folgenden umreißen:

 

1. Steuerhinterziehung als Anknüpfungstat

Während die alte Fassung des § 261 StGB noch einen sogenannten Vortatenkatalog enthielt, ist seit der Neufassung jeder Gegenstand, der aus irgendeiner rechtswidrigen Tat herrührt, taugliches Tatobjekt der Geldwäsche. Dementsprechend ist jede Steuerhinterziehung, die zu einer tatsächlichen Auszahlung führt, Vortat zur Geldwäsche und hat damit eine potenzielle Infektion von Vermögen zur Folge.

 

2. Kontaminierungsfolgen

Sind aus einer Steuerhinterziehung herrührende Steuererstattungen auf einem Konto des Täters eingegangen, auf welchem sich auch strafrechtlich nicht kontaminiertes Geld befindet, wird das gesamte auf dem Konto befindliche Geldvermögen tauglicher Gegenstand einer sich anschließenden Geldwäschetat.

 

3. Beraterprivileg

261 Abs. 1 Satz 3 neue Fassung nennt nur Strafverteidiger. Nach dieser Vorschrift ist die Annahme von Honorar für die Tätigkeit als Strafverteidiger keine Geldwäsche, wenn der Anwalt zum Zeitpunkt der Annahme des Honorars keine sichere Kenntnis von dessen Herkunft hatte. Dies heißt, dass ein Strafverteidiger auch dann keine Geldwäsche begeht, wenn er es für möglich hält, dass sein Honorar aus einer tauglichen Vortat stammt. Es wäre zu begrüßen, wenn dieses Beraterprivileg auch auf Rechtsberatung außerhalb des Strafrechts und auf Steuerberatung Anwendung finden würde. Eine klare höchstgerichtliche Aussage hierzu fehlt allerdings noch.

 

4. Vorsicht bei Selbstanzeigen

Nach Abs. 7 des neuen Geldwäschetatbestandes kann wegen Geldwäsche nicht bestraft werden, wer an der Vortat beteiligt war. Es sei denn, die Verwendung der hinterzogenen Steuer durch den Steuerhinterzieher ist als Verschleierung des Hinterziehungsbetrages zu bewerten. Gibt nunmehr der Steuerhinterzieher eine strafbefreiende Selbstanzeige ab, entfällt gerade beschriebene Straffreiheit des Täters der Vortat. Verwendet er nunmehr das hinterzogene Geld, begeht er eine Geldwäsche.

Aus diesem Grund ist es in Zukunft zwingend erforderlich, bei Abgabe einer Selbstanzeige zu prüfen, ob der Selbstanzeigeerstatter die damals hinterzogenen Steuern im Anschluss dergestalt verwendet hat, dass diese Verwendung als Geldwäsche strafrechtlich relevant ist. Besteht die Gefahr einer sich an die Steuerhinterziehung anschließenden Geldwäschehandlung sollte gleichzeitig mit der Selbstanzeige nach § 371 AO auch eine Selbstanzeige hinsichtlich der Geldwäsche gemäß § 261 Abs. 8 StGB abgegeben werden.

 

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