Nach § 73 StGB kann das durch eine rechtswidrige Tat "Erlangte" durch gerichtliche Anordnung eingezogen werden.
Nachdem einige Strafgerichte die Ansicht vertreten hatten, die Einziehung sei auch bei versuchter Steuerhinterziehung möglich, da der Steueranspruch durch Verwirklichung des Steuertatbestandes entstanden sei und der Täter dementsprechend auch beim Versuch bereits eine Steuerersparnis erlangt habe, hat der BGH jetzt anders entschieden:
Bei einer Steuehinterziehung erlange der Täter erst etwas, wenn die Tatt vollendet ist. Denn der Täter müsse den Steueranspruch nicht bereits bei seinem Entstehen, sondern erst bei seiner Fälligkeit begleichen. Vor Fälligkeit der Steuer könne auch keine Steuerersparnis erlangt werden.
In dem zu berurteilenden Fall hatte der Täter keine Steuererklärungen abgegeben. Vor Ende der Veranlagungsarbeiten waren Schätzungsbescheide ergangen. Diese ergingen aber erst nach Einleitung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens.
Entsprechend der Ausführungen des BGH kann in Fällen versuchter Steuerhinterziehung auch kein Vermögensarrest im Ermittlungsverfahren ausgesprochen werden.
Neben beschriebener Sicherungsmaßnahmen im Strafverfahren hat die Finanzverwaltung im Steuerverfahren auch noch die Möglichkeit des dinglichen Arrests nach § 324 AO.