Die Antwort vorneweg: Nein.
Der BFH hatte entschieden, dass Entgelte, die ein nicht gemeinnütziger Golfklub für die Teilnahme an Golfturnieren, die Nutzung des Golfplatzes und die Vermietung von Golfbällen und Caddys erzielte, weder nach § 4 Nr. 22 lit b UStG noch nach EU-Recht umsatzsteuerbefreit sind. Bis hierhin also im Grunde nichts Neues, denn § 4 Nr. 22 UStG fordert für die Umsatzsteuerbefreiung die Gemeinnützigkeit des Vereins.
Der BFH hat in seiner Entscheidung aber auch noch einmal betont, dass nach ständiger Rechtsprechung Mitgliedsbeiträge für Sportvereine im Regelfall umsatzsteuerbar sind. Auch dies ist nichts Neues. Allerdings wird diese Rechtsprechung von der Finanzverwaltung nicht angewendet: Abschnitt 1.4 Umsatzsteueranwendungserlass. Es sind keine Anzeichen erkennbar, dass die Finanzverwaltung diese vereinsfreundliche Einstellung in naher Zukunft ändern wird. In diesem Zusammenhang war die mediale Aufregung um das BFH-Urteil als Sturm im Wasserglas zu bezeichnen.
Untergegangen in diesem Sturm ist eine andere Aussage des BFH: Der BFH hat nämlich darauf hingewiesen, dass auch nicht gemeinnützige Organisationen in den Genuss der Steuerbefreiung des § 4 Nr. 22b UStG kommen können. Erforderlich hierfür sei, dass sie als „Einrichtung ohne Gewinnstreben“ i. S. d. EU-Rechts angelegt sind.
Es könnte sich also durchaus lohnen, auf Grundlage dieser BFH-Entscheidung neue Gestaltungsmöglichkeiten, z. B. durch Satzungsanpassungen, in den Blick zu nehmen.