Zu Beginn des 24 Seiten umfassenden BMF-Schreibens stellt die Verwaltung sehr ausführlich Definitionen und Begrifflichkeiten dar. Während hinsichtlich Bezeichnungen wie „virtuellen Währungen“, „Token“, „Blockchain“, „Nodes“, „Mining“, „Staking“, „Masternotes“ und „Wallets“ vielfach ein gewisses Grundverständnis herrscht, dürften Begriffe wie „Forks“ und „Airdrops“ nicht jedem geläufig sein.
Im Anschluss stellt das BMF klar, dass es sich bei virtuellen Währungen und Token grundsätzlich um Wirtschaftsgüter handelt. Deren wirtschaftliche Zurechnung hängt an der tatsächlichen Herrschaft über den private key.
Hinsichtlich der Wirtschaftsguteigenschaft und der steuerlichen Zurechnung ist derzeit noch ein BFH Verfahren anhängig (IX R 3/22).
Nachdem im vorangegangenen Entwurf des BMF-Schreibens noch von einer Haltefrist von 10 Jahren die Rede war, wird nunmehr klargestellt, dass im Rahmen privater Veräußerungsgeschäfte die Haltefrist ein Jahr beträgt.
Bei der Frage nach der Gewerblichkeit des Handels mit virtuellen Währungen und Token greift das BMF auf die Grundsätze im Wertpapierhandel zurück.
Beim Mining und Staking beginnt die Gewerblichkeit, wenn die zu beurteilende Tätigkeit mit einer Blockerstellung zusammenhängt. In diesem Falle sei der Bereich der privaten Vermögensverwaltung überschritten. Gerade beschriebene Abgrenzung ist nicht nur im Hinblick auf die Gewerbesteuer von Relevanz sondern auch für die Fälle, in welchen virtuelle Währungen und Token im Betriebsvermögen gehalten werden. Dann verfügen sie über keine Spekulationsfrist und Veräußerungsgewinne sind grundsätzlich steuerpflichtig.
Schließlich stellt das BMF noch klar, dass die vergünstigte Übertragung von Token an Arbeitnehmer Arbeitslohn in Höhe der Vergünstigung sein kann. Die Versteuerung kann dann allerdings erst beginnen, wenn die Token handelbar sind.