Beraterhaftung. Ein heikles Thema. Auch für den Berater (Anwalt), der die Haftung gegen den Beraterkollegen geltend machen soll. Viele Rechtsanwaltskanzleien weigern sich deshalb generell, Mandanten in Haftungsfällen gegen einen Berater zu vertreten.
Viele vermeintliche Haftungsfälle in Steuersachen erledigen sich bereits im ersten Beratungsgespräch. Denn nicht selten kristallisiert sich schnell heraus, dass die Steuerpflichtigen lediglich eigene Versäumnisse und Fehlverhalten ihrem Steuerberater in die Schuhe schieben wollen. Vorangegangen sind in diesen Fällen vielfach Betriebsprüfungen, in welchen die Fehler und Fehlentscheidungen des Steuerpflichtigen aufgedeckt und mit Mehrsteuern quittiert wurden.
Steht dann wirklich eine Fehlberatung im Raum, ist dringend zu empfehlen, sämtliche steuerrechtlichen Möglichkeiten, die die AO und die FGO bieten, auszuschöpfen. Diese Empfehlung ergibt sich nicht nur aus zivilrechtlichen Gründen. Bei Nichtausschöpfen des Finanzrechtswegs wird man sich in vielen Fällen dem Einwand ausgesetzt sehen, der eingetretene Steuerschaden hätte in den dafür vorgesehen steuerrechtlichen Verfahren beseitigt werden können.
Vielmehr kann die Lösung des Problems des Mandanten auch im
Steuerrecht liegen. So in einem kürzlich durch unsere Kanzlei betreuten Haftungsfall. Dem Steuerberater war eine Falschberatung vorgeworfen worden, die auch nicht als ganz fernliegend bezeichnet werden konnte.
Dennoch lautete die Empfehlung, zunächst Einspruch gegen den belastenden Steuerbescheid einzulegen und nach erfolglosem Einspruchsverfahren Klage vor dem Finanzgericht zu erheben. Auch dieses ging verloren. Der Bundesfinanzhof wies die Sache dann aber zurück an das Finanzgericht, welches letztendlich zugunsten des Steuerpflichtigen entschied. Die Haftung des Steuerberaters war damit vom Tisch.
Die wegen der langen steuerrechtlichen Verfahrensdauer im Blick zu behaltende zivilrechtliche Verjährung konnte durch entsprechende Einredeverzichtserklärungen des Steuerberaters kontrolliert werden.
Herr Rechtsanwalt und Fachanwalt für
Steuerrecht Jan Lampe ist seit nunmehr zwei Jahren bei einer namhaften Berufshaftpflichtversicherung für den Großraum Düsseldorf als Partneranwalt gelistet.