Die Fälle häufen sich.
Ausgangslage
Die Betriebsprüfung beanstandet steuerlich relevante Sachverhalte, welche auch in den Folgejahren vorliegen (und deren Beanstandung in einer Anschlussprüfung auch zu erwarten wäre).
Sofern diese Sachverhalte strafrechtlich relevant sind, ist eine strafbefreiende Selbstanzeige für die Folgejahre zu prüfen.
Bei fehlender strafrechtlicher Relevanz stellt sich die Frage nach einer Berichtigungspflicht (153 AO) für die Folgejahre.
Aktuelle Entwicklung
Straf- und Bußgeldsachenstellen greifen solche Fälle vermehrt auf. Die Strafverfolger bewerten die unterlassene Berichtigung für die Folgejahre als Steuerhinterziehung durch Unterlassen, § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO iVm 153 AO und leiten Strafverfahren ein.
Problemlage
Feststellungen in der Bp sind oftmals streitig. Für die Folgejahre wird zunächst nichts unternommen. Stattdessen wird die Bp, das Einspruchsverfahren oder sogar das finanzgerichtliche Verfahren abgewartet.
Sofern die Sachverhalte strafrechtliche Relevanz haben, stellt sich sogar die Frage, ob für die Folgejahre überhaupt eine Handlungspflicht besteht. Denn niemand muss sich selbst belasten.
Diese, vielfach auch von der Finanzverwaltung mitgetragene Praxis, birgt mehr und mehr das Risiko, dass ein strafrechtliches Verfahren wegen unterlassener Berichtigung eingeleitet wird. Dies entspricht nicht nur unserer Erfahrung. Auch aus dem Kollegenkreis hört man häufiger von diesen Fällen.
Empfehlung
Weder Berichtigung noch Selbstanzeige bedürfen einer besonderen Form. Zur Erreichung der strafbefreienden Wirkung einer Selbstanzeige und zur Erfüllung der Verpflichtung aus § 153 AO müssen dem FA nur die relevanten Tatsachen mitgeteilt werden.
Bei erstmaliger Abgabe eines Folgejahrs steht das Freitextfeld (150 Abs 7 AO) zur Verfügung. Oder ein Begleitschreiben.
Eine Berichtigung kann so formuliert werden, dass sie kein Schuldanerkenntnis hinsichtlich einer begangenen Steuerhinterziehung enthält und dennoch den Anforderungen an eine strafbefreiende Selbstanzeige erfüllt.
Nach Abgabe der Berichtigung ist man strafrechtlich auf der sicheren Seite. Die weitere Vorgehensweise kann mit dem Finanzamt abgestimmt werden.
Eine Berichtigung des Prüfungszeitraums ist nicht erforderlich, Tz. 3 Satz 5 AEAO zu § 153.