Während der BGH für Betriebsschließungen im 1. Lockdown ab März 2020 noch gegen die Versicherten und für die Versicherung entschieden hatte, wendet sich das Blatt nun mit einer BGH-Entscheidung vom 18.01.2023.
Streitgegenständlich war hier der zweite Lockdown im November 2020. Nachdem im März 2020 Covid 19 noch nicht im Infektionsschutzgesetz namentlich genannt war, wurde der Erreger Covid 19 mit Inkrafttreten des zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite am 23.05.2020 in das Infektiongsschutzgesetz aufgenommen.
Durch den versicherungsrechtlichen Verweis auf das Infektionsschutzgesetz wird Covid 19 damit laut BGH grundsätzlich vom Versicherungsschutz umfasst.
Zu beachten ist aber, dass in dem vom BGH entschiedenen Fall ausdrücklich auch Teilschließungen versichert waren. Damit war die Frage nicht entscheidungserheblich, ob die Beschränkung der Schließung auf touristische Übernachtungen (Beherbergung Geschäftsreisender war weiterhin erlaubt) eine nicht vollständige Schließung darstellt.
Außerdem handelt es sich bei der BGH-Entscheidung lediglich um ein Feststellungsurteil.
Eine Entscheidung, ob der Anspruch aus der Betriebsschließungsversicherung durch öffentlich-rechtliche Entschädigungsrechte gemindert wird, steht noch aus.