Hausverbot im Testament sittenwidrig, OLG Hamm 10 U 58/21
Eine Bedingung im Testament, nach der die Tochter das Haus nur dann erbt, wenn ihr Lebensgefährte es nicht betritt, ist nichtig.
Was war passiert?
Eine Mutter lebte gemeinsam mit ihrer Tochter und Enkelin in einem Einfamilienhaus. Das Grundstück und Haus befanden sich seit Jahrzehnten im Eigentum der Familie. Der langjährige Lebensgefährte der Tochter bewohnte eine eigene Wohnung in der Nachbarschaft, ging in dem Haus der Familie jedoch ein und aus, da er vermehrt Reparaturarbeiten ausführte und zudem der Ziehvater der Enkelin war.
Nach dem Tod der Mutter wurde ein notarielles Testament eröffnet, in dem die Tochter und die Enkelin als Erbinnen eingesetzt wurden. Das Testament enthielt zwei Bedingungen. Den Erbinnen wurde zum einen untersagt, das Grundstück an den Lebensgefährten zu übertragen und zum anderen sollten die Erbinnen dem Lebensgefährten dauerhaft untersagen, das Grundstück zu betreten.
Gegen die zweite Bedingung – das Betretungsverbot – haben die Erbinnen geklagt. Das Gericht entschied, dass das Betretungsverbot für den Lebensgefährten der Tochter nichtig sei.
Das Gericht führt dazu aus, dass es der Erblasserin grundsätzlich möglich sei, die Erbfolge nach ihren Vorstellungen zu gestalten und Bedingungen festzulegen. Dies beruhe auf der vom Grundgesetz geschützten Testierfreiheit. Eine Sittenwidrigkeit von Bedingungen könne nur in sehr engen Ausnahmefällen angenommen werden. Ein enger Ausnahmefall läge regelmäßig dann vor, wenn die einzuhaltende Bedingung einen unzumutbaren Druck auf die Erben, sich in ihrem höchstpersönlichen Bereich in einer bestimmten Art und Weise zu verhalten, ausübe. Hingegen seien Bedingungen, die lediglich die Nutzung des vererbten Vermögens betreffen, in der Regel zulässig.
Das Gericht stellte in diesem Fall fest, dass die Bedingung zwar die Nutzung des Grundstücks betreffe, jedoch ebenfalls in den höchstpersönlichen Bereich der Lebensführung der Tochter und Enkelin eingreife und damit einen unzumutbaren Druck auslöse. Dem langjährigen Lebensgefährten wurde ohne erkennbaren Grund der Zugang verwehrt. Durch das Betretungsverbot könne das familiäre Zusammenleben der Familie, welches bis zum Tod der Mutter unstreitig praktiziert wurde, nicht mehr in der Form fortgeführt werden, wie bisher. Die Betroffenheit des höchstpersönlichen Bereichs der Tochter und Enkelin überwiege hier das Interesse der verstorbenen Mutter an der Durchsetzung des Betretungsverbots. Die Bedingung sei damit sittenwidrig und nichtig.
Die Sittenwidrigkeit der Bedingung führe im Ergebnis dazu, dass die Bedingung entfällt, der übrige Teil des Testaments bliebe jedoch wirksam.
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