Grundsatzurteil zum Vertrauensschutz bei der Umsatzsteuer
Nach § 176 Abs. 2 AO darf bei der Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheides nicht zu Ungunsten des Steuerpflichtigen berücksichtigt werden, dass eine allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung, einer obersten Bundes- oder Landesbehörde von einem obersten Gerichtshof des Bundes als nicht mit dem geltenden Recht in Einklang stehend bezeichnet worden ist.
In einem sogenannten Bauträgerfall hat der BFH entschieden, dass es in zeitlicher Hinsicht für den Vertrauensschutz des § 176 Abs. 2 AO auf den Zeitpunkt der Umsatzsteuervoranmeldungsfestsetzungen und nicht auf die Umsatzsteuerjahresfestsetzung ankommt. Voraussetzung ist, dass der Umsatzsteuerjahresbescheid denselben Regelungsinhalt aufweist wie die Voranmeldungsfestsetzungen.
Die zeitliche Vorverlagerung des Vertrauensschutzes ist aus Sicht der Steuerpflichtigen höchst erfreulich.
Auch wenn sich der BFH nur mit § 176 Abs. 2 AO zu befassen hatte, gehen wir davon aus, dass diese Rechtsprechung auch auf § 176 Abs. 1 AO anwendbar ist, welcher den Vertrauensschutz im Falle der nachträglichen Verfassungswidrigkeit oder Nichtigkeit einer Gesetzesnorm regelt.
BFH erneut grundsätzlich:
Die Einkommensteuer und die damit im Zusammenhang stehenden Nebensteuern, welche aufgrund einer durch den Erben nach § 16 Abs. 3b Satz 2 und § 14 Abs. 1 Satz 2 EStG rückwirkend erklärten Betriebsaufgabe eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes entstehen, können nicht als Nachlassverbindlichkeiten gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 1 Erbschaftsteuergesetz in Abzug gebracht werden.
Ausgangslage:
Innerhalb eines Zeitraumes von höchstens 3 Monaten können die Erben eines Gewerbebetriebes dessen Aufgabe rückwirkend auf einen Zeitpunkt vor dem Tod des Erblassers vorverlegen. Für die Erben kann es durchaus günstiger sein, die ertragsteuerliche Wirkung der Betriebsaufgabe noch beim Erblasser eintreten zu lassen.
Der BFH hat nunmehr entschieden, dass die Einkommensteuer auf den Aufgabegewinn (§ 16 Abs. 3 EStG in Verbindung mit § 14 Satz 2 EStG) nicht als Nachlassverbindlichkeit nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 Erbschaftsteuergesetz abzugsfähig ist.