Der Bundesgerichtshof fällte am 02. April 2019 ein ganz grundliegendes Urteil zum Thema lebenserhaltender Maßnahmen bei Patienten.
Geklagt hatte der Sohn eines an schwerer Demenz leidenden Mannes, dessen gesundheitliche Konstitution stark geschwächt war. In seinem Leben hatte der Vater sich nie gegenüber anderen zu der Frage geäußert, ob er im Falle einer lebenserhaltenden Behandlung seitens der Ärzte, ein Abstellen dieser Behandlung wünschen würde, vorausgesetzt dieses sei nur noch mit Qualen verbunden.
Leider entwickelte sich der gesundheitliche Zustand dahingehend, dass der Mann letztlich nicht mehr zur Kommunikation fähig war und im Krankenbett mit Schmerzmitteln betäubt und vielen Beschwerden wie Druckgeschwüre und einer Lungenentzündung nahezu regungslos lag und fortlaufend medizinisch am Leben gehalten wurde.
Durch die Klage gegenüber den behandelnden Ärzten hatte der Sohn Schadensersatz gefordert, da es aus medizinischer Sicht vorzugswürdiger und „humaner“ gewesen sei, seinen Vater sterben zu lassen.
Der BGH wies die Klage, nachdem sie zuvor vom Oberlandesgericht München bejaht worden war, ab, mit der Begründung, dass das Leben ganz grundsätzlich nicht als Schaden einzustufen sei.
Es sei aus moralisch und ethischer Sicht, welche sich aus der Verfassung ergibt, schlichtweg nicht möglich, das Leben des Mannes im Vergleich zum Tode als Schaden einzustufen, egal wie qualvoll dieses gewesen ist.
Wie hätte dieses Dilemma vermieden werden können? Dieses Grundsatzurteil des BGH betont die Wichktigkeit einer Patientenverfügung. Eine Patientenverfügung hätte nicht nur den monetär belastenden und psychisch aufreibenden Rechtsstreit verhindert, sondern hätte dem Vater auch die Möglichkeit gegeben, seine Wünsche hinsichtlich seiner medizinischen Behandlung in einem Dokument zu manifesteren, bevor er selbst nicht mehr im Stande dazu ist, diese selbst zu äußern.