OLG Köln: Steuerberater haftet nicht für Insolvenzverschleppungsschaden
Nachdem die Vorinstanz die Steuerberatungsgesellschaft noch zur Zahlung eines Insolvenzverschleppungsschadens in Höhe von knapp 100.000,00 € verurteilt hatte, hat das OLG Köln in einer kürzlich ergangenen Entscheidung dieses Urteil aufgehoben.
Das Berufungsgericht ging zwar davon aus, dass die Steuerberatungskanzlei pflichtwidrig in den Jahresabschlüssen Fortführungswerte zugrunde gelegt hatte und nicht deutlich genug auf die Insolvenzproblematik hingewiesen hatte. Diese Pflichtverletzungen seien allerdings nicht kausal für den Insolvenzverschleppungsschaden, da der Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin trotz Kenntnis der finanziellen Schieflage des Unternehmens hinsichtlich dessen Insolvenzreife die Augen verschlossen habe und dementsprechend nicht davon auszugehen sei, dass er bei pflichtgemäßer Ansetzung von Liquidationswerten und ausreichende Aufklärung über die eingetretene Insolvenzreife rechtzeitig Insolvenzantrag gestellt hätte.